Schadenersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist nur zu gewähren, wenn es sich um einen echten Bewerber gehandelt hat. Dies ist zu verneinen, wenn sich jemand nicht ernsthaft um die Stelle bewirbt, sondern von vornherein nur die Zahlung einer Entschädigung anstrebt, wie das Amtsgericht München entschieden hat (Urteil vom 24.11.2016, Az.: 173 C 8860/16, rechtskräftig).
Ausgangspunkt der Auseinandersetzung war die Veröffentlichung einer Stellenanzeige im Münchener Wochenblatt im März 2016: „Nette weibl. Telefonstimme ges.! Akquise f. Sport Marketingagentur auf Provisionsbasis/ Home Office“.
Trotz offensichtlichen Verstoßes gegen die Vorgaben des AGG (Benachteiligung wegen des Geschlechts) wies das zuständige Arbeitsgericht die Klage wegen fehlender Ernsthaftigkeit der Bewerbung ab. Der Kläger sei am AG München bereits gerichtbekannt und versuche, durch gewerbsmäßige missbräuchliche AGG- Klagen zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.
An dieser Stelle zeigt sich jedoch, dass selbst bei der Abfassung von Stellenanzeigen bereits anwaltliche Hilfe angezeigt sein kann. Ihre Kanzlei Seichter RECHTSANWÄLTE