Hintergrund Im Verfahren vor dem LG Aachen ging es um die Entscheidung der Kostenauferlegung. Zugrunde liegt der folgende Sachverhalt, der zuvor am AG Heinsberg (AZ: 19 C 371/16) verhandelt wurde: Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, die Haftung der Beklagten steht außer Streit. Nach dem Unfall ließ der Kläger ein Sachverständigengutachten erstellen. Dieses führte Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 5.910,43 € und einen Wiederbeschaffungswert von 4.725,00 € auf. Der Kläger ließ sein Fahrzeug sodann zum Preis von 5.454,45 € reparieren, die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte auf die Rechnung jedoch nur 4.725,00 €. Sie verlangte von dem Kläger die Nachbesichtigung des Fahrzeugs, dies lehnte der Kläger ab. Das AG Heinsberg erhob zur Frage der sach- und fachgerechten Reparatur Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt wurde. Die Beklagte zahlte daraufhin und die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das AG Heinsberg legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf, dieser legte dagegen die sofortige Beschwerde ein. Das AG Heinsberg hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LG Aachen zur Entscheidung vorgelegt.
Das AG Heinsberg war der Ansicht, dass die Beklagte dem Kläger keine Veranlassung zur Klage gegeben habe. Der Zahlungsanspruch des Klägers sei nicht fällig gewesen, da die Beklagte ein Recht zur Nachbesichtigung gehabt habe. Dies sieht das LG Aachen anders und hat der Beklagten die Kosten auferlegt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, da die Klage zulässig und begründet war und der streitgegenständliche Anspruch erst während des laufenden Verfahrens – also nach Rechtshängigkeit – erfüllt wurde. Die Beklagte hat dem Kläger zudem auch Anlass zur Klage gegeben. Der Kläger war nicht verpflichtet, der Beklagten das Fahrzeug für eine Nachbesichtigung zur Verfügung zu stellen. Er war lediglich verpflichtet, das Gutachten und die Reparaturrechnung zur Verfügung zu stellen, dieser Verpflichtung ist er nachgekommen. Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn sich aus den übermittelten Unterlagen Anhaltspunkte für eine nicht sach- und fachgerechte Reparatur oder sonstige begründete Zweifel für die Richtigkeit der vorgelegten Rechnung ergeben. Dies ist vorliegend nicht der Fall.