Hintergrund: Die Parteien streiten um restliches Sachverständigenhonorar nach einem Verkehrsunfall. Das Unfallgeschehen und die Haftung dem Grunde nach sind zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger (Kfz-Sachverständiger) wurde von der Geschädigten mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser ermittelte Reparaturkosten von 669,66 € netto zuzüglich einer merkantilen Wertminderung in Höhe von 100,00 €. Die Beklagte lehnte die Regulierung des Sachverständigenhonorars ab. Bei dem Schadenbild handele es sich lediglich um einen sogenannten Bagatellschaden, die Ermittlung der Reparaturkosten wäre durch die Einholung eines Kostenvoranschlages möglich gewesen.
Aussage: Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind die Kosten der Schadenfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens. Das Gericht verweist insofern auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 28.02.2017, AZ: VI ZR 76/16). Grundsätzlich darf ein Geschädigter einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn es sich bei dem entstandenen Schaden nicht um einen Bagatellschaden handelt. Ein Bagatellschaden ist bei Reparaturkosten bis zu max. 750,00 € anzunehmen, wobei die Höhe des entstandenen Schadens keine starre Grenze darstellt. Dies ist weder das einzige noch ein abschließendes Kriterium der Annahme eines Schadens im Bagatellbereich. Im Kern kommt es darauf an, ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse in einem sehr gepflegten Zustand, das zum Schadenzeitpunkt erst knapp über zwei Jahre alt war, sodass hinsichtlich der Frage der Wertminderung die Beauftragung eines Sachverständigen notwendig war.
„Die Berechnung des merkantilen Minderwertes ist für den Geschädigten insbesondere bei neueren Fahrzeugen und einem im Verhältnis zum Wert des Kraftfahrzeuges vergleichsweise geringen Schaden meist nicht ohne Weiteres zu erkennen, zu beurteilen und nachzuvollziehen. Insoweit darf es der fachkundigen Beratung und Bewertung durch einen Sachverständigen – andere Hilfsmittel, wie z.B. die Zuhilfenahme einer Tabelle ist nicht immer sachgerecht. Auch ein Kostenvoranschlag ist bei Beantwortung dieser Frage erkennbar ungeeignet; dieser beantwortet lediglich die Frage nach der Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten.“
Im Übrigen ist die Höhe des in Rechnung gestellten Honorars nicht zu beanstanden. Es orientiert sich an der BVSK-Honorarbefragung und ist damit angemessen.