Die „auf Wunsch des Mitarbeiters“ zurückgehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses meint die unterschiedslose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Knüpft daran eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten an, differenziert diese nicht ausreichend und ist unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB.
Die Formulierung einer wirksamen Rückzahlungsklausel bezüglich der vom Arbeitgeber verauslagten Fortbildungskosten ist ebenso praxisrelevant wie kompliziert. Es besteht stets das Risiko, dass die entsprechende Regelung von den Arbeitsgerichten als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers beurteilt wird. Wird die Rückzahlungspflicht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgelöst, ist eine Differenzierung erforderlich, aus wessen Sphäre der Beendigungsgrund stammt. Nach dem Urteil des LArbG Hamm ist eine Klausel, nach der die Rückzahlungsverpflichtung eingreift, wenn die Beendigung „auf Wunsch des Arbeitnehmers“ erfolgt, jedenfalls nicht differenziert genug.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, Fortbildungskosten i.H.v. 13.628,15 Euro zu erstatten. Die Parteien schlossen im Juni 2016 einen „Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel“, der beklagte Arbeitnehmer absolvierte später eine zweijährige Fachweiterbildung. Laut der Rückzahlungsklausel sollte der Mitarbeiter die Aufwendungen für die Weiterbildung zurückzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Fortbildung auf Wunsch des Mitarbeiters beendet wird oder das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund, den der Mitarbeiter zu vertreten hat, oder ordentlich aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird oder das Arbeitsverhältnis durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers veranlasst im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird. Der Beklagte schloss die Weiterbildung im September 2018 ab; er kündigte das Arbeitsverhältnis im Juli 2018 ordentlich und fristgerecht zum 30.09.2018. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen (ArbG Herne, Urt. v. 27.03.2019 - 1 Ca 2177/18).
Das LArbG Hamm hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht der Klägerin kein Anspruch gegen den Beklagten zu, insbesondere nicht aus der Rückzahlungsklausel im Fortbildungsvertrag. Nach dieser sei der Arbeitnehmer zur Rückzahlung verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis „auf Wunsch des Mitarbeiters“ beendet wird. Die Auslegung ergebe, dass diese Formulierung nicht nur eine auf einem „grundlosen Wunsch des Mitarbeiters“ beruhende und „aus freien Stücken“ ausgesprochene Eigenkündigung erfasse, sondern auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer, die ihre Ursache in der Sphäre des Arbeitgebers habe. Mit dieser Formulierung werde pauschal auf eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers Bezug genommen, unabhängig davon, welche Gründe die Eigenkündigung motiviert haben. Dieses Ergebnis folge auch aus dem Zusammenspiel der Rückzahlungstatbestände. So erfasse Satz 1 der Klausel die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch fristlose, verhaltens- oder personenbedingte Kündigung, Satz 2 dagegen nur den Fall einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers. Die Klägerin habe demnach sehr wohl nach den Gründen differenzieren können und wollen, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, ohne allerdings dieser Differenzierung Ausdruck zu verleihen, soweit es um die Eigenkündigung des Arbeitnehmers gehe.
Daher benachteilige die Rückzahlungsklausel den Beklagten entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen und sei damit unwirksam, weil sie auch eine Kündigung des Arbeitnehmers erfasse, die auf Gründe zurückzuführen sei, die in der Sphäre des Arbeitgebers wurzeln, wie z.B. seinem vertragswidrigen Verhalten. >mitgeteilt vom Juris-Nachrichtendienst<