Recht auf Zugang zu nicht in Bußgeldakten enthaltenen Rohmessdaten

Die re­du­zier­ten Fest­stel­lungs- und Dar­le­gungs­pflich­ten bei stan­dar­di­sier­ten Mess­ver­fah­ren sind nicht zu be­an­stan­den, hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schie­den. Be­trof­fe­ne in einem Bu­ß­geld­ver­fah­ren wegen Ge­schwin­dig­keits­über­schrei­tung hät­ten aber grund­sätz­lich An­spruch auf Zu­gang auch zu In­for­ma­tio­nen (hier: Roh­mess­da­ten), die sich nicht in der Bu­ß­geld­ak­te be­fin­den, um den Vor­wurf zu prü­fen. Dies folge aus dem Recht auf ein fai­res Ver­fah­ren.

Roh­mess­da­ten be­fan­den sich nicht in der Akte

Das Amts­ge­richt ver­ur­teil­te den Be­schwer­de­füh­rer wegen Über­schrei­tung der zu­läs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit au­ßer­halb ge­schlos­se­ner Ort­schaf­ten um 30 km/h zu einer Geld­bu­ße und er­teil­te ihm ein ein­mo­na­ti­ges Fahr­ver­bot. Der Be­schwer­de­füh­rer hatte zuvor ohne Er­folg bei der Bu­ß­geld­be­hör­de und beim Amts­ge­richt Zu­gang zur Le­bens­ak­te des Mess­ge­räts und zu den Roh­mess­da­ten der Mes­sung be­gehrt. Diese Un­ter­la­gen waren nicht Be­stand­teil der Bu­ß­geld­ak­te.

OLG: Bei­zie­hung nicht ge­bo­ten

Das AG führ­te zur Be­grün­dung der Ver­ur­tei­lung aus, bei der Ge­schwin­dig­keits­mes­sung mit dem ein­ge­setz­ten Mess­ge­rät han­de­le es sich um ein so­ge­nann­tes stan­dar­di­sier­tes Mess­ver­fah­ren. Die Rich­tig­keit des ge­mes­se­nen Ge­schwin­dig­keits­werts sei daher in­di­ziert. Kon­kre­te An­halts­punk­te, die Zwei­fel an der Rich­tig­keit des Mess­ergeb­nis­ses be­grün­den könn­ten, lägen nicht vor. Die ein­ge­leg­te Rechts­be­schwer­de ver­warf das Ober­lan­des­ge­richt Bam­berg. Der Be­schwer­de­füh­rer habe im Ver­fah­ren aus­rei­chen­de pro­zes­sua­le Mög­lich­kei­ten ge­habt, sich aktiv an der Wahr­heits­fin­dung zu be­tei­li­gen. Eine Bei­zie­hung von Be­weis­mit­teln oder Un­ter­la­gen sei al­ler­dings unter kei­nem recht­li­chen Ge­sichts­punkt ge­bo­ten. Mit sei­ner Ver­fas­sungs­be­schwer­de rügte der Be­schwer­de­füh­rer unter an­de­rem eine Ver­let­zung sei­nes Rechts auf ein fai­res Ver­fah­ren (Art. 2 Abs. 1 GG in Ver­bin­dung mit Art. 20 Abs. 3 GG) durch die Fach­ge­rich­te.

BVerfG: Re­du­zier­te Fest­stel­lungs- und Dar­le­gungs­pflich­ten bei stan­dar­di­sier­ten Mess­ver­fah­ren nicht zu be­an­stan­den

Das BVerfG hat der Ver­fas­sungs­be­schwer­de statt­ge­ge­ben. Der Be­schwer­de­füh­rer sei durch die Ge­richts­ent­schei­dun­gen in sei­nem Recht auf ein fai­res Ver­fah­ren ver­letzt. Zwar sei es nicht zu be­an­stan­den, dass bei stan­dar­di­sier­ten Mess­ver­fah­ren die Fest­stel­lungs- und Dar­le­gungs­pflich­ten des Tat­ge­richts im Re­gel­fall re­du­ziert sind. Da­durch werde ge­währ­leis­tet, dass bei mas­sen­haft vor­kom­men­den Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten nicht bei jedem ein­zel­nen Bu­ß­geld­ver­fah­ren an­lass­los die tech­ni­sche Rich­tig­keit einer Mes­sung je­weils neu über­prüft wer­den muss. Dem Be­trof­fe­nen blei­be die Mög­lich­keit er­öff­net, das Tat­ge­richt auf Zwei­fel auf­merk­sam zu ma­chen und einen ent­spre­chen­den Be­weis­an­trag zu stel­len. Hier­für müsse er kon­kre­te An­halts­punk­te für tech­ni­sche Fehl­funk­tio­nen des Mess­ge­rä­tes vor­tra­gen. Die bloße Be­haup­tung, die Mes­sung sei feh­ler­haft, be­grün­de für das Ge­richt keine Pflicht zur Auf­klä­rung.

Recht auf Zu­gang zu In­for­ma­tio­nen au­ßer­halb der Akte

Aus dem Recht auf ein fai­res Ver­fah­ren folge aber, dass der Be­trof­fe­ne grund­sätz­lich An­spruch auf Zu­gang zu au­ßer­halb der Ge­richts­ak­te be­find­li­che In­for­ma­tio­nen hat, um sich Ge­wiss­heit über sei­ner Ent­las­tung die­nen­de Tat­sa­chen zu ver­schaf­fen. Dies be­deu­te al­ler­dings nicht, dass die­ses Zu­gangs­recht un­be­grenzt gilt. Die be­gehr­ten, hin­rei­chend kon­kret be­nann­ten In­for­ma­tio­nen müss­ten viel­mehr in einem sach­li­chen und zeit­li­chen Zu­sam­men­hang mit dem je­wei­li­gen Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­vor­wurf ste­hen sowie für die Ver­tei­di­gung re­le­vant sein, um eine ufer­lo­se Aus­for­schung, er­heb­li­che Ver­fah­rens­ver­zö­ge­run­gen und Rechts­miss­brauch zu ver­hin­dern. Ent­schei­dend sei dabei, ob der Be­trof­fe­ne be­zie­hungs­wei­se sein Ver­tei­di­ger eine In­for­ma­ti­on ver­ständ­li­cher­wei­se für die Be­ur­tei­lung des Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­vor­wurfs für be­deut­sam hal­ten darf.

Keine Ent­wer­tung des stan­dar­di­sier­ten Mess­ver­fah­rens

Durch die Ge­wäh­rung eines sol­chen In­for­ma­ti­ons­zu­gangs werde der Recht­spre­chung zu stan­dar­di­sier­ten Mess­ver­fah­ren nicht die Grund­la­ge ent­zo­gen, so das BVerfG wei­ter. Zwar stehe dem Be­trof­fe­nen ein Zu­gangs­recht vom Be­ginn bis zum Ab­schluss des Ver­fah­rens zu. Er könne sich mit den Er­kennt­nis­sen aus dem Zu­gang zu wei­te­ren In­for­ma­tio­nen aber nur er­folg­reich ver­tei­di­gen, wenn er die­sen recht­zei­tig im Bu­ß­geld­ver­fah­ren be­gehrt. So­lan­ge sich aus der Über­prü­fung der In­for­ma­tio­nen keine hin­rei­chend kon­kre­ten An­halts­punk­te für die Feh­ler­haf­tig­keit des Mess­ergeb­nis­ses er­ge­ben, blie­ben die Auf­klä­rungs- und Fest­stel­lungs­pflich­ten der Fach­ge­rich­te nach den Grund­sät­zen des stan­dar­di­sier­ten Mess­ver­fah­rens re­du­ziert. Er­mitt­le der Be­trof­fe­ne indes kon­kre­te An­halts­punk­te für eine Feh­ler­haf­tig­keit des Mess­ergeb­nis­ses, müsse das Ge­richt ent­schei­den, ob es sich - ge­ge­be­nen­falls unter Hin­zu­zie­hung eines Sach­ver­stän­di­gen - den­noch von dem Ge­schwin­dig­keits­ver­stoß über­zeu­gen kann. Im Üb­ri­gen blie­ben die Mög­lich­kei­ten zur Ab­leh­nung von Be­weis­an­trä­gen aus § 77 Abs. 2 OWiG un­be­rührt.

zu BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18

Redaktion beck-aktuell, 15. Dez 2020.

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