Quotenbildung bei Verkehrsunfall nach Anfahren vom Fahrbahnrand

Orientierungssätze zur Anmerkung

1. Gegen den vor der Kollision vom Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugführer spricht der Beweis des ersten Anscheins wegen eines Verstoßes gegen § 10 StVO, wenn dieser zum Kollisionszeitpunkt lediglich 10 m in den fließenden Verkehr zurückgelegt hat.
2. Wenn der Unfallgegner wegen dieses unachtsamen Anfahrens vom Fahrbahnrand selber ausweicht, schadet ihm nur ein unverzeihliches Fehlverhalten als Grundlage für eine Mithaftung.
3. Ein solches Mitverschulden ist daher nicht zu bejahen, wenn der Unfallgegner im Rahmen einer Schreckreaktion beim Ausweichen wieder zu früh nach rechts von der Gegenfahrbahn zurücklenkt.

Das LG Mönchengladbach hatte über die Quotenbildung bei dem Verkehrsunfall zu entscheiden, bei dem das vom Fahrbahnrand anfahrende klägerische Fahrzeug mit dem Fahrzeug der Beklagtenseite im Rahmen des Ausweichmanövers kollidiert ist.

Der Kläger war kurz vor der Kollision vom rechten Fahrbahnrand angefahren und mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 kollidiert. Der Kläger behauptet dabei, er habe zum Kollisionszeitpunkt schon eine Strecke von 30-40 m zurückgelegt und den Beklagten zu 1 vor dem Anfahren in einer großen Entfernung gesehen – der Beklagte zu 1 müsse mithin deutlich zu schnell gefahren und aus Unachtsamkeit im Rahmen eines Überholmanövers dann von links kommend mit dem Fahrzeug der Klägerseite kollidiert sein. Der Beklagte zu 1 verteidigte sich damit, dass der Kläger unachtsam vom Fahrbahnrand angefahren sei und dadurch die entscheidende Unfallursache gesetzt habe.

Ein eingeholtes Sachverständigengutachten hat im Wege einer Rückrechnung anhand der festgestellten Schäden der Fahrzeuge und der dokumentierten Unfallendstellung ergeben, dass der Kläger gerade einmal eine Distanz von nicht mehr als 10 m vom Fahrbahnrand angefahren gewesen ist, als die Fahrzeuge miteinander kollidiert sind. Der PKW der Beklagtenseite sei dabei nicht schneller als 50 km/h gewesen und der Kläger habe bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt durch ein Zurückstellen des Anfahrens die Kollision ohne weiteres vermeiden können. Der Beklagte zu 1 habe augenscheinlich sein Fahrzeug zuerst von dem klägerischen PKW weg auf die Gegenfahrbahn gelenkt, sei von dort aber wieder zu früh nach rechts zurückgekommen und dann mit der vorderen Hälfte des klägerischen Fahrzeuges kollidiert.

Während das Amtsgericht noch eine Haftungsteilung vorgenommen hatte, hat das LG Mönchengladbach diese Entscheidung aufgehoben und die alleinige Haftung der Klägerseite auferlegt.

Gegen den Kläger spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen § 10 StVO, da sich der Verkehrsunfall in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren vom Fahrbahnrand ereignet habe. Eine zu hohe unfallursächliche Geschwindigkeit des Beklagten zu 1 habe der Kläger diesem dagegen nicht nachgewiesen. Dem Beklagten zu 1 könne auch nicht angelastet werden, dass er in der Schrecksekunde eines Ausweichens vor dem klägerischen Fahrzeug wieder zu früh nach rechts ausgewichen sei. Die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagtenseite sei hinter dem groben Verstoß des Klägers gegen § 10 StVO im vollem Umfang zurückgetreten.

LG Mönchengladbach 5. Zivilkammer, Urteil vom 16.02.2021 - 5 S 29/20

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