Keine Umlagefähigkeit von Mietkosten für Rauchwarnmelder

Eine Vermieterin verklagte die Mieterin ihrer Wohnung auf Zahlung von 221 Euro für Miete und Wartung eines Rauchmelders. Kosten, die im Zusammenhang mit Rauchwarnmeldern entstehen, waren im Mietvertrag nicht ausdrücklich angegeben. Die Eigentümerin war vertraglich aber berechtigt, für zukünftige Abrechnungszeiträume zusätzlich zu den Betriebskosten "auch solche [...] nach Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung [...] auf den Mieter umzulegen und mit diesem abzurechnen, die derzeit nicht anfallen, aber später entstehen oder zukünftig vom Gesetzgeber neu eingeführt werden." Im Oktober 2015 kündigte sie an, alle Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten, und teilte die künftig voraussichtlich anfallenden Kosten für deren Miete und Wartung mit. In den Betriebskostenabrechnungen ab 2016 entfielen auf die Bewohnerin 9,74 Euro und in einem weiteren Jahr 9,88 Euro. Sie weigerte sich, zu zahlen. Während die Klage beim AG Bergheim nur teilweise scheiterte, schlug sie beim LG Köln gänzlich fehl, da die Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht umlagefähig seien. Dagegen legte die Vermieterin Revision beim BGH ein – vorerst mit Erfolg.

Dem VIII. Zivilsenat zufolge ist bereits nicht zu erkennen, von welchem Sach- und Streitstand das LG ausgegangen ist und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. Der BGH verwies die Sache daher an das LG zurück. Das Gericht erteilte vorsorglich den Hinweis, dass es sich bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern nicht mit dem Willen des Verordnungsgebers vereinbaren ließe, wenn man die – vom Vermieter anstatt eines Erwerbs gewählte – Miete von Rauchwarnmeldern im Gegensatz zu den Anschaffungskosten als umlagefähige (sonstige) Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung (BetrKV) einordnete. Denn dadurch könnte der Vermieter auf einfache Weise die im Grundsatz ihm zugewiesene Belastung mit diesen Kosten umgehen, indem er die wirtschaftliche Entscheidung zugunsten einer Miete anstatt eines Kaufs des fraglichen Betriebsmittels träfe. Anhaltspunkte, dass in der Verordnung eine Regelung über die Umlagefähigkeit von anderen als den in § 2 Nr. 1 - 16 BetrKV ausgewiesenen Mietkosten versehentlich unterblieben sein könnte, gebe es nicht.

Redaktion beck-aktuell, 8. Jun 2022.

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