Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall zwischen PKW und knapp über 10-jährigem Fußgänger

Orientierungssätze zur Anmerkung

1. Ein Kfz.-Führer hat gegenüber einem Kind, das die Straße erkennbar überqueren möchte, eine erhöhte Sorgfaltspflicht. 

2. Ein die Straße bei „roter“ Ampelstellung querendes 10,5-jähriges Kind haftet gegenüber einem zu spät reagierenden Kfz.-Fahrer mit einer Quote von 1/3 mit.

3. Die kurz nach Überschreiten der Haftungsgrenze des § 828 Abs. 2 BGB bestehenden kindlichen Defizite sind in die Haftungsbeurteilung einzubeziehen.

4. Bei der Einsichtsfähigkeit nach § 828 Abs. 3 BGB kommt es auf das jeweilige Kind an, ein pauschaler Hinweis auf Defizite dieser Altersgruppe reicht nicht aus.

Bei einem Straßenverkehrsunfall vom 02.12.2005 wurde die ca. 10,5 Jahre alte Klägerin als Fußgängerin bei der Kollision mit einem bei dem Beklagten versicherten PKW lebensgefährlich verletzt. Auf dem Heimweg von der Schule wollte das Mädchen eine ca. 500 Meter vom Elternhaus entfernte, beampelte Kreuzung überqueren. Nachdem es den Druckknopf an der Fußgängerampel gedrückt hatte, kollidierte es mit dem von links mit zulässigen 60 km/h kommenden PKW, wobei es trotz Vollbremsung des Autos 18 Meter durch die Luft geschleudert wurde. Streitig ist, ob die Klägerin die Ampel bei „grün“ oder bei „rot“ überquert hat.

Das LG Düsseldorf hatte der Klage am 11.09.2015 (6 O 341/06) zu 40% stattgegeben. Das OLG Düsseldorf hat mit folgender Begründung eine 2/3-Haftung des PKW angenommen:

1. Der PKW-Fahrer habe den Unfall verschuldet, da er nach Aussage des Sachverständigen deutlich verspätet reagiert habe. Zwar sei nach der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass das Kind die Fußgängerampel bei „rot“ überquert habe, er also vorfahrtberechtigt gewesen sei. Auch sei ihm kein Geschwindigkeitsverstoß nachweisbar. Er habe jedoch die sich aus § 3 Abs. 2a StVO gegenüber kindlichen Unfallgegnern ergebenden erhöhten Sorgfaltspflichten verletzt. Bei 10-jährigen Kindern könne zwar grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie die wichtigsten Verkehrsregeln kennen und beachten, so dass sich der Fahrer nur bei besonderen Umständen auf ein verkehrswidriges Verhalten des Kindes einstellen müsse. Das sei insbesondere der Fall, wenn dieses sich schon verkehrswidrig verhalte oder wenn es offensichtlich abgelenkt sei (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.08.2013 - 1 U 68/12).

Eine solche Situation der erhöhten Sorgfaltspflicht sei vorliegend gegeben gewesen. Das Mädchen hätte durch die Betätigung der Anforderungstaste an der Ampel zwar zunächst den Eindruck eines regelgerechten Verhaltens erweckt. Dieses Vertrauen sei allerdings spätestens mit dem Betreten der Straße erschüttert worden. Der Fahrzeugführer hätte deswegen in der konkreten Situation früher mit einer Bremsung reagieren müssen, nicht also erst als das Mädchen bereits 1,50 Meter auf der Straße zurückgelegt hatte. Durch seine verspätete Reaktion habe er sich schuldhaft verhalten. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Ursache dafür tatsächlich – wie von der Klägerseite vorgetragen – in einer Ablenkung durch die Benutzung des Handys bestanden habe.

2. Das klagende Mädchen habe den Unfall allerdings erheblich mitverschuldet, indem es die Fußgängerampel nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei „rot“ überquert habe, was einen Verstoß gegen § 37 StVO darstelle. Das sei nicht durch den Klägervortrag ausgeschlossen, Kindern dieser Altersgruppe fehle regelmäßig die für eine Haftung erforderliche Einsicht i.S.d. § 828 Abs. 3 BGB. Eine solch pauschale Argumentation sei zu allgemein, mithin zu wenig auf den konkreten Fall und das jeweilige Kind bezogen. Unstreitig komme es nämlich bei dieser Frage auf dessen individuellen Entwicklungsstand an. Zwar gebe es 10-jährige Kinder, für die diese Aussage zutreffe, daraus könne aber nicht generalisierend gefolgert werden, dass das bei allen Kindern, also vorliegend auch bei der Klägerin in der konkreten Situation gelte. Das insbesondere, da sie bereits die 5. Klasse einer Realschule besuchte und den Heimweg von der Schule gut gekannt habe. Ihre Eltern hätten ihr die wesentlichen Verkehrsregeln erklärt, sie habe im Freundeskreis als eine umsichtige Verkehrsteilnehmerin gegolten, die sogar Kinder anhalte, im Straßenverkehr aufzupassen. Auf Basis des unsubstantiierten Vortrags der Klägerseite sei auch kein Sachverständigengutachten zu der Einsichtsfähigkeit des Mädchens einzuholen gewesen.

3. Bei Abwägung der Verursachungsbeiträge der Beteiligten ergebe sich eine überwiegende Haftung des PKW-Fahrers von 2/3. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs sei aufgrund seiner Unaufmerksamkeit deutlich erhöht gewesen. Der Verkehrsverstoß des Mädchens sei allerdings ebenfalls erheblich, sodass es eine Mithaftung von 1/3 treffe. Die Beachtung von Ampelanlagen gehöre zu den grundlegendsten Verkehrsvorschriften, deren Beherrschung von einem ca. 10-jährigen Kind erwartet werden könne (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.08.2013 - 1 U 68/12; OLG Saarbrücken, Urt. v. 24.04.2012 - 4 U 131/11 - NZV 2012, 483). Hinsichtlich des Mitverschuldens eines Kindes dieses Alters seien umgekehrt dessen immer noch vorhandenen kindlichen Defizite zu berücksichtigen, die im Jahre 2002 zur Anhebung der Haftungsgrenze in § 828 Abs. 2 BGB geführt hätten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.08.2013 - 1 U 68/12; OLG Saarbrücken, Urt. v. 24.04.2012 - 4 U 131/11 - NZV 2012, 483).

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