Erstattungsfähigkeit von Schutzmaßnahmen einer Werkstatt gegen SARS-CoV-2 im Kfz-Haftpflichtfall

Kosten für Schutzmaßnahmen gegen Covid 19 bei der Reparatur eines Kfz nach einem Verkehrsunfall sind nicht erstattungsfähig und nicht abrechnungsfähig.

Im Kfz-Haftpflichtfall sind nahezu sämtliche Schadenspositionen umstritten. Der Versicherer versucht immer wieder, den Schaden möglichst gering zu halten und unter Hinweis auf eine behauptete mangelnde Erforderlichkeit des konkreten Reparaturschrittes zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes eine Kostenerstattung zu vermeiden. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund aktueller Entwicklungen Schadenspositionen auftreten, die völlig abseits der „klassischen“ umstrittenen Positionen wie etwa den Verbringungskosten oder den Kosten der Fahrzeuglackierung stehen. Auch während der aufgrund SARS-CoV-2 aufgetretenen Pandemie ist es selbstverständlich zu Fahrzeugunfällen gekommen. Hier stellte sich dann recht schnell die Frage, ob seitens der Werkstätten Desinfektionsmaßnahmen in Bezug auf das reparierte Fahrzeug zu treffen sind und ob der Versicherer des Unfallverursachers diese zu erstatten hat. Die Entscheidung des AG Kassel beschäftigt sich alleine mit dieser Fragestellung.

Die Klägerin hatte gegen die beklagte Haftpflichtversicherung Ansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 05.08.2020 auf der Autobahn A8 geltend gemacht. Nach der außergerichtlichen Regulierung war nur noch die Erstattungsfähigkeit der von der Reparaturwerkstatt abgerechneten Kosten für „Schutzmaßnahmen COVID 19“ i.H.v. 67 Euro netto umstritten. Nach dem sich der Versicherer geweigert hatte, diese zu begleichen, erhob die Klägerin hinsichtlich dieses Betrages Klage.

Das AG Kassel führt in seiner Entscheidung zunächst aus, dass hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts grundsätzlich Folgendes gelte: Nach § 249 Abs. 1 BGB sei der Schädiger verpflichtet, den Geschädigten so zu stellen, als hätte das schädigende Ereignis nicht stattgefunden. Im Falle der Sachbeschädigung bedeute dies, dass die notwendigen Reparaturkosten zu erstatten seien, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH, Urt. v. 15.10.1991 - VI ZR 314/90). Er sei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen könne (BGH, Urt. v. 09.03.2010 - VI ZR 6/09). Die Schadensbetrachtung habe sich nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern sei auch subjektbezogen (BGH, Urt. v. 26.05.1970 - VI ZR 168/68). Dabei sei bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urt. v. 15.10.1991 - VI ZR 314/90).

Hinsichtlich der Schadensbeseitigung nach einem Verkehrsunfallereignis bedeute dies, dass unter Berücksichtigung der Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten der Pflicht zur Schadensminderung i.S.d. § 254 BGB hinsichtlich der Höhe einer Reparaturkostenrechnung regelmäßig Grenzen gesetzt seien. Dies gelte vor allem dann, wenn – wie hier die Klägerin – der Geschädigte insbesondere nach Einholung eines Schadensgutachtens den Reparaturauftrag erteile und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gebe. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden müsse (BGH, Urt. v. 29.10.1974 - VI ZR 42/73). Das Werkstattrisiko (wie auch das Prognoserisiko) gehe insofern zulasten des Schädigers. Es mache dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stelle, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringe oder Arbeiten berechne, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden seien. Es bestehe kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Denn hätte der Schädiger selbst die Schadensbeseitigung übernommen, hätte er sich in gleichem Maße mit einem entsprechenden Verhalten des Reparaturbetriebes auseinandersetzen müssen. Folglich sei kein anerkennenswerter Grund ersichtlich, der es ermöglichen könne, diese Auseinandersetzung, die der Schädiger aufgrund seiner Verantwortung für das Schadensereignis zu führen habe, auf den insoweit verursachungsbeitragslosen Geschädigten abzuwälzen.

Dadurch entstehe dem Schädiger auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gemäß § 255 BGB in analoger Anwendung gegen die Werkstatt verlangen könne, um der Gefahr zu begegnen, dass im Zuge der Schadensregulierung eine den Wertungen des Schadensrechts fremde ungerechtfertigte Bereicherung durch den Schadensausgleich entstehe. Insofern habe er die gleiche Rechtstellung, als wenn er die Reparatur gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte.

Etwas anderes könne sich allenfalls dann ergeben, wenn der Geschädigte aus anderen Gründen hinreichende Erkenntnisse habe, dass Positionen auf der ihm gestellten Reparaturrechnung von ihm nicht geschuldet seien, etwa weil diese nach dem erteilten Reparaturauftrag von vornherein nicht geschuldet seien, unabhängig ob aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, oder weil er anderweitig hinreichend Anlass dafür gehabt habe, den Reparaturauftrag so zu erteilen, dass nicht notwendige Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Reparatur erst gar nicht anfallen. Denn dies führe in einer Situation, in der der Geschädigte den Reparaturaufwand nicht ganz oder teilweise an einen Dritten etwa im Wege der Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen weiterreichen kann, zu einer den Geschädigten originär treffenden Sorgfaltspflicht in eigener Angelegenheit, seinen eigenen Aufwand so gering wie möglich und rechtlich zulässig zu halten.

So verhalte es sich hier in Ansehung der von der Reparaturfirma abgerechneten Kosten für die Schutzmaßnahmen. Denn diese Schutzmaßnahmen seien – evident erkennbar – nicht erforderlich für die Reparatur eines Unfallschadens. Sie dienten auch nicht dem Auftraggeber und seien vom Reparaturauftrag auch nicht erfasst. Sie hätten mit der Unfallreparatur schlicht nichts zu tun, sondern dienten allenfalls einem Schutzbedürfnis der Reparaturwerkstatt in Bezug auf deren Mitarbeiter. Selbst wenn behördliche Auflagen solches gebieten sollten, handle es sich hierbei allenfalls um Erschwernisse hinsichtlich der vertraglich geschuldeten Leistungserbringung, die aber nicht gesondert abrechnungsfähig seien, sondern im allgemeinen Aufwand letztlich untergingen. Soweit Desinfektionsmaßnahmen ggf. dem Werkstattkunden dienen, so liege dies daran, dass zulasten des Werkunternehmers eine vertragliche Nebenpflicht gelte, diesen vor Ansteckungsgefahren zu schützen, die seitens des beauftragten Unternehmens entstanden seien, etwa, wenn dort Mitarbeiter entsprechend erkrankt seien. Auch insoweit sei eine Überwälzung von Kosten nicht möglich, weil es sich um von vornherein als allgemeinen Aufwand geschuldete Maßnahmen handle. Eine solche Maßnahme sei vergleichbar mit der Pflicht des Reparaturunternehmens, im Zuge der Reparatur sonstige Schäden am zu reparierenden Kfz zu vermeiden. Auch der hierfür erforderliche Aufwand sei regelmäßig nicht gesondert abzurechnen oder in sonstige erforderliche Leistungspositionen eingeschlossen, ohne dass derartige Maßnahmen gesondert in Erscheinung träten. Mithin seien solche Kosten bereits nicht abrechnungsfähig, damit erst recht nicht erstattungsfähig.

Dies vermöge der durchschnittliche Geschädigte auch ohne weiteres zu erkennen, weil in allen anderen Bereichen des täglichen Lebens, etwa beim Einkauf in Lebensmittelgeschäften oder anderen Geschäften oder im Rahmen anderer Handwerkerdienstleistungen, derartige Maßnahmen gerade nicht abgerechnet würden. Soweit die Klägerin schriftsätzlich auf Hinweisbeschlüsse anderer Gerichte Bezug genommen habe, so vermöge sich das erkennende Gericht dem ausdrücklich nicht anzuschließen.Ohne dass es darauf noch ankäme, ergebe sich aus dem Vorstehenden auch, dass derartige Kosten weder ortsüblich noch angemessen seien. Schließlich begegne auch die Höhe dieser Position durchschlagenden Bedenken. Der erforderliche Aufwand für Desinfektionsmaßnahmen in einem Kfz, etwa durch Besprühen und Abwischen von Lenkrad, Schalthebel und Türgriff, erfordere lediglich einen nicht messbaren Materialaufwand sowie einen kaum messbaren Zeitaufwand, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung so kurz sei, dass er eine Minute kaum übersteigen könne. Die Abrechnung eines Netto-Betrages i.H.v. 67 Euro sei schlechterdings nicht nachzuvollziehen. Fehle es solchermaßen an einem Hauptanspruch, könne die Klägerin auch keine Verzugszinsen geltend machen.

Das Amtsgericht hat die Klage daher insgesamt abgewiesen.

AG Kassel, Urteil vom 26.03.2021 - 435 C 4071/20; Neumair, jurisPR-VerkR 20/2021 Anm. 1

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