Eine Vermieterin verklagte die Mieterin ihrer Wohnung auf Zahlung von 221 Euro für Miete und Wartung eines Rauchmelders. Kosten, die im Zusammenhang mit Rauchwarnmeldern entstehen, waren im Mietvertrag nicht ausdrücklich angegeben. Die Eigentümerin war vertraglich aber berechtigt, für zukünftige Abrechnungszeiträume zusätzlich zu den Betriebskosten "auch solche [...] nach Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung [...] auf den Mieter umzulegen und mit diesem abzurechnen, die derzeit nicht anfallen, aber später entstehen oder zukünftig vom Gesetzgeber neu eingeführt werden." Im Oktober 2015 kündigte sie an, alle Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten, und teilte die künftig voraussichtlich anfallenden Kosten für deren Miete und Wartung mit. In den Betriebskostenabrechnungen ab 2016 entfielen auf die Bewohnerin 9,74 Euro und in einem weiteren Jahr 9,88 Euro. Sie weigerte sich, zu zahlen. Während die Klage beim AG Bergheim nur teilweise scheiterte, schlug sie beim LG Köln gänzlich fehl, da die Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht umlagefähig seien. Dagegen legte die Vermieterin Revision beim BGH ein – vorerst mit Erfolg.
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Aktuelles
Eine Vermieterin erhöhte die Miete für eine rund 70 qm große Wohnung in Nürnberg zum 01.01.2019 um knapp 65 Euro monatlich. Sie stützte ihr Verlangen auf den Mietspiegel 2018 und auf bestimmte Wohnmerkmale. Die beiden Mieter mochten dem nicht zustimmen. Vor dem Amtsgericht Nürnberg ließ die Eigentümerin Merkmale, die den Wohnwert erhöhen, außer Acht und minderte ihr Erhöhungsverlangen um rund 20 Euro monatlich. Ihrer Zustimmungsklage wurde stattgegeben, diese Entscheidung hielt auch vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. Die Mieter wandten sich nun an den Bundesgerichtshof, weil sie der Ansicht waren, dass die Eigentümerin ihre Forderung vor Gericht nicht einfach hätte reduzieren dürfen. Vielmehr hätte sie erst einmal vorgerichtlich ein neues Mieterhöhungsverlangen - das dann erst später gegolten hätte - in der korrekten Höhe in Gang setzen müssen.
Mit Wirkung vom 01.01.2022 ist nunmehr erstmals ein qualifizierter Mietspiegel für die Stadt Laupheim einschließlich der Ortsteile geschaffen worden. Die vorher geführte leidige Diskussion, ob der Mietspiegel der Stadt Biberach auch für Laupheim und seine Ortsteile Anwendung finden kann, ist damit Vergangenheit. Nachdem es sich zudem um einen nach wissenschaftlichen Standards erstellten Mietspiegel handelt, ist davon auszugehen, dass Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nunmehr auch in einem gerichtlichen Klageverfahren erfolgreich durchgesetzt werden können.
Redaktion beck-aktuell, Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 4. Mai 2022.
Eine Halterin eines Autos verlangte von einem Lkw-Fahrer Ersatz weiteren Sachschadens nach einem Verkehrsunfall. Der Wagen war auf der rechten Fahrbahn einer zunächst zweispurigen Straße in Hamburg gefahren, der Laster fuhr daneben auf dem linken Fahrstreifen. Nach einer Ampel folgten noch fünf Markierungen zwischen den beiden Fahrstreifen, dann kam das Symbol der beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120: "Verengte Fahrbahn"). Der Beklagte zog mit seinem Wagen nach rechts und kollidierte mit dem Pkw der Klägerin, den er nicht gesehen hatte. Den Schaden regulierte seine Versicherung vorgerichtlich auf Grundlage einer hälftigen Haftungsquote. Sowohl das AG Hamburg-Harburg als das dortige LG entschieden ebenfalls auf Basis einer hälftige Schadensteilung. Im Bereich einer beidseitigen Fahrbahnverengung gelte nur das Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Der Fahrerin falle ein Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht zur Last, weil sie von einer nicht gegebenen Vorfahrtberechtigung ausgegangen sei und darauf vertraut habe, dass der Lkw-Fahrer sich hinter ihr einordnen werde. Dieser habe gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen, weil er die Fahrbahnverengung nicht aufmerksam genug befahren und deshalb das andere Auto nicht gesehen habe. Dagegen legte die Klägerin beim BGH die Revision ein – ohne Erfolg (VI ZR 47/21).
Behörden dürfen keinen Einblick in Patientenakten nehmen, um zu kontrollieren, ob Ärzte zu Unrecht Medikamente verschreiben, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht gestern am Nachmittag entschieden. Dies betrifft etwa das manchen Kindern verordnete Ritalin. Erlaubt sei dagegen eine Überprüfung der ausgestellten Rezepte. Die Leipziger Richter gaben allerdings zu bedenken, dass eine Erweiterung der Befugnisse durch den Gesetzgeber angebracht sein könnte.
Ein Aufhebungsvertrag kann unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein.
Die Haftung eines Arbeitgebers nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist verschuldensunabhängig. Das Bundesarbeitsgericht stellte weiter klar, dass ein Gericht bei Bejahen einer Diskriminierung nicht von einer Entschädigung absehen darf. Das widerspreche ganz eindeutig der Funktion des § 15 Abs. 2 AGG, der nicht nur eine Genugtuung der geschädigten Person vorsehe, sondern auch Arbeitgeber dazu anhalten wolle, in Zukunft jegliche Benachteiligung zu vermeiden.
Das LArbG Stuttgart ist der Auffassung, die Klägerin habe in einer Anzeige die Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 18.11.2020 mit dem „Ermächtigungsgesetz“ vom 23.03.1933 gleichgesetzt. Hierdurch habe sie gegen ihre Rücksichtnahmepflicht auf die Interessen des beklagten Landes verstoßen, insbesondere gegen die Pflicht, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen (§ 3 Abs. 1 S. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (Az: 10 Sa 66/21).
1. Das Vorrecht gemäß § 20 Abs. 5 StVO besteht nur unter den Voraussetzungen einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Anzeige gegenüber dem ansonsten fortbestehenden Vorrang des fließenden Verkehrs.2. Die Beweislast für die Inanspruchnahme eines Vorrechts der Straßenverkehrsordnung trägt derjenige, der sich auf es beruft. Erst wenn der Fahrer eines an einer Haltestelle haltenden Linienbusses bewiesen hat, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme seines Vorrechts vorgelegen haben, entfällt der Vorrang des fließenden Verkehrs und mit ihm der Anscheinsbeweis, der auf einen Verstoß gegen die in § 10 StVO normierten Sorgfaltsanforderungen schließen lässt (entgegen KG, Beschl. v. 24.07.2008 - 12 U 142/07 und KG, Beschl. v. 01.11.2018 - 22 U 128/17 sowie LG Saarbrücken, Urt. v. 05.04.2012 - 13 S 209/11 Rn. 13).
Vor dem ArbG Düsseldorf ist über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Leiters des Gesundheitsamtes durch die Stadt Düsseldorf entschieden worden.
Ein erheblicher Mietrückstand für eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist allein nach der Gesamthöhe der rückständigen Teilbeträge zu bestimmen. Laut Bundesgerichtshof ist dieser jedenfalls dann nicht mehr unerheblich, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt. Für eine darüber hinausgehende gesonderte Bewertung der Höhe lasse das Gesetz keinen Raum.
Mit dem Jahreswechsel treten eine Reihe neuer gesetzlicher Regeln in Kraft.
Einen Fahrzeugschaden, der beim Betrieb einer Waschanlage entstanden ist, muss der Anlagenbetreiber zwar normalerweise ersetzen. Weist er aber nach, dass die Beschädigung für ihn trotz größtmöglicher, „pflichtgemäßer“ Sorgfalt nicht zu vermeiden war, so haftet er ausnahmsweise nicht. Dann bleibt der Fahrzeughalter auf seinem Schaden sitzen. Das geht aus einem aktuellen Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hervor.
Das LG Osnabrück hat entschieden, dass im konkreten Fall kein Anspruch auf Einstellung von Gewerberaummiete trotz behördlich angeordneter Geschäftsschließung besteht.
Wer Fußgängerzonen kennt, kann sich nicht auf fehlende Verkehrsschilder für diese Bereiche berufen - wenn man trotzdem dort entlangfährt, muss man das entsprechende Bußgeld auch zahlen.
Die Bundesregierung hat über die gesetzlichen Neuregelungen im Oktober 2021 informiert.
Kosten für Schutzmaßnahmen gegen Covid 19 bei der Reparatur eines Kfz nach einem Verkehrsunfall sind nicht erstattungsfähig und nicht abrechnungsfähig.
Das LArbG Berlin-Brandenburg hat die Kündigung des technischen Leiters eines gemeinnützigen Vereins, die der Verein wegen sehr herabwürdigender und verächtlicher Äußerungen über Geflüchtete und in der Flüchtlingshilfe tätige Menschen in einem Chat ausgesprochen hatte, für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat aber das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst.