Leitsatz
Aktuelles
Die Kläger hatten im Jahr 2012 von der Beklagten eine Wohnung in Nürnberg angemietet. Der vorherige Mieter hatte eine Markise angebracht, welche bei Besichtigung des Mietobjektes nach dessen Auszug noch vorhanden war. Im Mietvertrag ist folgender Passus enthalten: "Für die vom Vormieter zurückgelassene Markise übernimmt die Vermieterin keine Reparaturkosten." Während der Sanierung der Außenfassade durch die Beklagte musste die Markise abgenommen werden. Anbringen wollte die Beklagte den Sonnenschutz nach Abschluss der Arbeiten aber nicht mehr. Ihre Begründung: Die Markise war vom vorherigen Mieter dort montiert worden. Zudem sei im Mietvertrag ihre Pflicht zur Reparatur des Sonnenschutzes ausgeschlossen. Die Kläger verlangten mit ihrer bei dem AG Nürnberg erhobenen Klage, dass die Beklagte die Markise wieder – wie vor der Sanierung – über ihrem Balkon anbringt.
Das LArbG Frankfurt hat entschieden, dass ein Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitnehmer kündigen kann, der eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat und dessen vorzeitige Entlassung nicht sicher erwartet werden kann.
Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga ist mit Blick auf die besondere Eigenart der Arbeitsleistung der Spieler gerechtfertigt. Im kommerzialisierten Spitzenfußball würden von Lizenzspielern sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die diese nur für eine begrenzte Zeit erbringen können, urteilte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.01.2018 (Az.: 7 AZR 312/16).
Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 18.05.2017 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen (Az.: VI R 9/16).
Wenn sich Eheleute trennen, kann es auch Streit um die Wohnung geben. Wenn sie sich nicht einigen können, kann ein Gericht die Wohnung einem der beiden zusprechen, wenn dies nötig ist, um eine „unbillige Härte" zu verhindern (§ 1361b BGB). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sonst das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Aber auch andere Fälle sind denkbar.
Die bei Baumängeln greifende gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) ist angemessen und bedarf keiner Verlängerung. Dies ist das Ergebnis eines Gutachtens, dass das Institut für Baurecht e.V. aus Hannover im Auftrag des Bundesjustizministeriums angefertigt hat.
Für die Standfestigkeit eines Bauzaunes haftet in der Regel der Bauunternehmer, der ihn aufgestellt hat, von der Aufstellung bis zu seiner Entfernung. Dies geht aus einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München vom 19.12.2016 hervor. Dies gelte auch dann, wenn die Firma ihre Arbeiten schon beendet und die Baustelle verlassen und geräumt hat (Az.: 251 C 15396/16).