Eine Halterin eines Autos verlangte von einem Lkw-Fahrer Ersatz weiteren Sachschadens nach einem Verkehrsunfall. Der Wagen war auf der rechten Fahrbahn einer zunächst zweispurigen Straße in Hamburg gefahren, der Laster fuhr daneben auf dem linken Fahrstreifen. Nach einer Ampel folgten noch fünf Markierungen zwischen den beiden Fahrstreifen, dann kam das Symbol der beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120: "Verengte Fahrbahn"). Der Beklagte zog mit seinem Wagen nach rechts und kollidierte mit dem Pkw der Klägerin, den er nicht gesehen hatte. Den Schaden regulierte seine Versicherung vorgerichtlich auf Grundlage einer hälftigen Haftungsquote. Sowohl das AG Hamburg-Harburg als das dortige LG entschieden ebenfalls auf Basis einer hälftige Schadensteilung. Im Bereich einer beidseitigen Fahrbahnverengung gelte nur das Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Der Fahrerin falle ein Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht zur Last, weil sie von einer nicht gegebenen Vorfahrtberechtigung ausgegangen sei und darauf vertraut habe, dass der Lkw-Fahrer sich hinter ihr einordnen werde. Dieser habe gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen, weil er die Fahrbahnverengung nicht aufmerksam genug befahren und deshalb das andere Auto nicht gesehen habe. Dagegen legte die Klägerin beim BGH die Revision ein – ohne Erfolg (VI ZR 47/21).
Aktuelles
1. Das Vorrecht gemäß § 20 Abs. 5 StVO besteht nur unter den Voraussetzungen einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Anzeige gegenüber dem ansonsten fortbestehenden Vorrang des fließenden Verkehrs.2. Die Beweislast für die Inanspruchnahme eines Vorrechts der Straßenverkehrsordnung trägt derjenige, der sich auf es beruft. Erst wenn der Fahrer eines an einer Haltestelle haltenden Linienbusses bewiesen hat, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme seines Vorrechts vorgelegen haben, entfällt der Vorrang des fließenden Verkehrs und mit ihm der Anscheinsbeweis, der auf einen Verstoß gegen die in § 10 StVO normierten Sorgfaltsanforderungen schließen lässt (entgegen KG, Beschl. v. 24.07.2008 - 12 U 142/07 und KG, Beschl. v. 01.11.2018 - 22 U 128/17 sowie LG Saarbrücken, Urt. v. 05.04.2012 - 13 S 209/11 Rn. 13).
Einen Fahrzeugschaden, der beim Betrieb einer Waschanlage entstanden ist, muss der Anlagenbetreiber zwar normalerweise ersetzen. Weist er aber nach, dass die Beschädigung für ihn trotz größtmöglicher, „pflichtgemäßer“ Sorgfalt nicht zu vermeiden war, so haftet er ausnahmsweise nicht. Dann bleibt der Fahrzeughalter auf seinem Schaden sitzen. Das geht aus einem aktuellen Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hervor.
Wer Fußgängerzonen kennt, kann sich nicht auf fehlende Verkehrsschilder für diese Bereiche berufen - wenn man trotzdem dort entlangfährt, muss man das entsprechende Bußgeld auch zahlen.
Kosten für Schutzmaßnahmen gegen Covid 19 bei der Reparatur eines Kfz nach einem Verkehrsunfall sind nicht erstattungsfähig und nicht abrechnungsfähig.
Orientierungssätze zur Anmerkung
Der BGH hat eine Schadensersatzpflicht im Falle eines Patienten, der sich bei einem Sturz von einer rollbaren Rettungstrage verletzt hat, abgelehnt, da der Patient weder Fehler bei der Handhabung der Trage durch die Sanitäter noch Wartungsfehler habe beweisen können.
Die reduzierten Feststellungs- und Darlegungspflichten bei standardisierten Messverfahren sind nicht zu beanstanden, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Betroffene in einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung hätten aber grundsätzlich Anspruch auf Zugang auch zu Informationen (hier: Rohmessdaten), die sich nicht in der Bußgeldakte befinden, um den Vorwurf zu prüfen. Dies folge aus dem Recht auf ein faires Verfahren.
Einem altersgerecht entwickeltem achtjährigem Kind, das bereits seit seinem fünften Lebensjahr im Straßenverkehr Fahrrad fährt, muss bewusst sein, dass eine länger andauernde Vorwärtsfahrt mit dem Fahrrad, während der Kopf rückwärtsgewandt und damit das Blickfeld vom Fahrweg abgewandt ist, gefahrenträchtig ist.
Das OLG Celle hat ein achtjähriges Kind zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt, das beim Fahrradfahren über einen längeren Zeitraum nach hinten zu den Eltern schaute und dabei auf eine Fußgängerin zusteuerte, die stürzte und sich verletzte.
Der VerfGH Saarbrücken hat entschieden, dass eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Gerät des Typs TraffiStar S 350 unverwertbar ist, weil die Geräte nicht alle Messdaten speichern und daher eine zuverlässige nachträgliche Überprüfung nicht mehr möglich ist.
Das OLG Oldenburg hat sich mit der Frage befasst, ob ein Gebrauchtwagenhändler, der im Namen einer Privatperson ein Auto verkauft, Gewährleistungsansprüche wirksam ausschließen kann, wenn für den Käufer nicht ersichtlich ist, wer der Vertragspartner war.
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat im Vorfeld des 57. Deutschen Verkehrsgerichtstages vom 23. bis 25.01.2019 in Goslar zu verschiedenen Themen Stellung genommen, unter anderem werden die Punktereform im Verkehrsrecht sowie die Dieselfahrverbote stark kritisiert.
Das AG München hat entschieden, dass der Mieter einer Garage ein davor geparktes und die Zufahrt versperrendes Auto aufgrund besitzrechtlicher Selbsthilfe selbst beiseite schieben darf und der Eigentümer des Autos keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, der eventuell beim Wegschieben fahrlässig verursacht worden ist.
Das AG Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Verursacher eines Verkehrsunfalls der Geschädigten auch dann die Kosten eines zur Feststellung der Unfallschäden erforderlichen Privatgutachtens erstatten muss, wenn das Gutachten Fehler hat.
Orientierungssätze zur Anmerkung
Hintergrund Im Verfahren vor dem LG Aachen ging es um die Entscheidung der Kostenauferlegung. Zugrunde liegt der folgende Sachverhalt, der zuvor am AG Heinsberg (AZ: 19 C 371/16) verhandelt wurde: Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, die Haftung der Beklagten steht außer Streit. Nach dem Unfall ließ der Kläger ein Sachverständigengutachten erstellen. Dieses führte Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 5.910,43 € und einen Wiederbeschaffungswert von 4.725,00 € auf. Der Kläger ließ sein Fahrzeug sodann zum Preis von 5.454,45 € reparieren, die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte auf die Rechnung jedoch nur 4.725,00 €. Sie verlangte von dem Kläger die Nachbesichtigung des Fahrzeugs, dies lehnte der Kläger ab. Das AG Heinsberg erhob zur Frage der sach- und fachgerechten Reparatur Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt wurde. Die Beklagte zahlte daraufhin und die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das AG Heinsberg legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf, dieser legte dagegen die sofortige Beschwerde ein. Das AG Heinsberg hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LG Aachen zur Entscheidung vorgelegt.
Hintergrund: Die Parteien streiten um restliches Sachverständigenhonorar nach einem Verkehrsunfall. Das Unfallgeschehen und die Haftung dem Grunde nach sind zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger (Kfz-Sachverständiger) wurde von der Geschädigten mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser ermittelte Reparaturkosten von 669,66 € netto zuzüglich einer merkantilen Wertminderung in Höhe von 100,00 €. Die Beklagte lehnte die Regulierung des Sachverständigenhonorars ab. Bei dem Schadenbild handele es sich lediglich um einen sogenannten Bagatellschaden, die Ermittlung der Reparaturkosten wäre durch die Einholung eines Kostenvoranschlages möglich gewesen.