Bedenkzeit keine Voraussetzung für wirksame Einwilligung in OP

Pa­ti­en­tin­nen und Pa­ti­en­ten haben einen An­spruch dar­auf, recht­zei­tig vor einem Ein­griff vom Arzt über die mög­li­chen Ri­si­ken auf­ge­klärt zu wer­den – ein Min­dest­ab­stand zwi­schen Ge­spräch und Ein­wil­li­gung muss aber nicht ein­ge­hal­ten wer­den. Das stellt der Bun­des­ge­richts­hof in einem am Mitt­woch ver­öf­fent­lich­ten Ur­teil klar. Wie schnell ein Pa­ti­ent nach ord­nungs­ge­mä­ßer Auf­klä­rung seine Ent­schei­dung tref­fe, sei grund­sätz­lich "seine Sache", so der BGH.

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Patientenakten sind tabu

Be­hör­den dür­fen kei­nen Ein­blick in Pa­ti­en­ten­ak­ten neh­men, um zu kon­trol­lie­ren, ob Ärzte zu Un­recht Me­di­ka­men­te ver­schrei­ben, die dem Be­täu­bungs­mit­tel­ge­setz un­ter­lie­gen. Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ges­tern am Nach­mit­tag ent­schie­den. Dies be­trifft etwa das man­chen Kin­dern ver­ord­ne­te Ri­ta­lin. Er­laubt sei da­ge­gen eine Über­prü­fung der aus­ge­stell­ten Re­zep­te. Die Leip­zi­ger Rich­ter gaben al­ler­dings zu be­den­ken, dass eine Er­wei­te­rung der Be­fug­nis­se durch den Ge­setz­ge­ber an­ge­bracht sein könn­te.

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Ärzte haften nicht für Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

Der BGH hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Ärzte grundsätzlich nicht haften, wenn sie einen Patienten zum Beispiel durch künstliche Ernährung länger als medizinisch sinnvoll am Leben erhalten und damit sein Leiden verlängern.

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