Verlängerung der Verjährungsfrist bei Mängeln am Bau unnötig

Die bei Baumängeln greifende gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) ist angemessen und bedarf keiner Verlängerung. Dies ist das Ergebnis eines Gutachtens, dass das Institut für Baurecht e.V. aus Hannover im Auftrag des Bundesjustizministeriums angefertigt hat.

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Haftung des Bauunternehmers für umgestürzten Bauzaun

Für die Standfestigkeit eines Bauzaunes haftet in der Regel der Bauunternehmer, der ihn aufgestellt hat, von der Aufstellung bis zu seiner Entfernung. Dies geht aus einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München vom 19.12.2016 hervor. Dies gelte auch dann, wenn die Firma ihre Arbeiten schon beendet und die Baustelle verlassen und geräumt hat (Az.: 251 C 15396/16).

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