VW durfte einem Mitarbeiter weder fristlos noch fristgemäß wegen des Verdachts seiner Zugehörigkeit zur salafistischen Szene kündigen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Urteil vom 12.03.2018 entschieden und die Kündigungen für unwirksam erklärt. Der Verdacht allein, ohne dass das Arbeitsverhältnis konkret gestört werde, reiche nicht aus. Das LAG hat aber die Revision zugelassen (Az.: 15 Sa 319/17).
Aktuelles
Das LArbG Frankfurt hat entschieden, dass ein Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitnehmer kündigen kann, der eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat und dessen vorzeitige Entlassung nicht sicher erwartet werden kann.
Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga ist mit Blick auf die besondere Eigenart der Arbeitsleistung der Spieler gerechtfertigt. Im kommerzialisierten Spitzenfußball würden von Lizenzspielern sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die diese nur für eine begrenzte Zeit erbringen können, urteilte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.01.2018 (Az.: 7 AZR 312/16).
Ab dem 06.01.2018 können Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen, was Kollegen mit vergleichbarer Beschäftigung verdienen.
Ein Arbeitnehmer muss nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt übertragen und ansammeln können, wenn der Arbeitgeber ihn nicht in die Lage versetzt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 29.11.2017 entschieden. Anders als in den Fällen langfristig erkrankter Arbeitnehmer sei hier eine Begrenzung des Übertragungszeitraums zum Schutz des Arbeitsgebers nicht erforderlich (Az.: C-214/16).
Vier Mitarbeitern der Stadt Worms war fristlos gekündigt worden, weil sie in einer WhatsApp-Gruppe unter anderem fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten. Das Arbeitsgericht Mainz sah hierin keinen Kündigungsgrund und hat am 15.11.2017 den Kündigungsschutzklagen der vier Mitarbeiter stattgegeben.
Eine erhebliche Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein, und zwar auch dann, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26.10.2017 entschieden und nach Abwägung der Einzelfallumstände eine dreijährige Kündigungsfrist als unangemessen lang beurteilt (Az.: 6 AZR 158/16).
Eine verhaltensbedingte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer nach Abmahnung seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mit der geschuldeten Qualität oder Quantität erfüllt. Dies geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.08.2017 hervor. Der Arbeitgeber habe im entschiedenen Fall allerdings nicht ausreichend dargelegt, warum eine die Durchschnittsleistung erheblich unterschreitende Leistung vorliegt. Erforderlich sei, dass die Leistung in Relation zu der Leistung vergleichbarer Arbeitnehmer gesetzt oder die Fehlerquote über einen längeren Zeitraum aufgezeigt werde (Az.: 3 Ca 1305/17).
Gerade für Arbeitnehmer im Schichtsystem wird es erforderlich sein, ihre Termine und sonstigen Verpflichtungen nach den Gegebenheiten des Dienstplans weit im Voraus einzuplanen. Bei einer kurzfristigen Veränderung des Dienstplans muss der Arbeitgeber daher auch auf die Interessen des jeweiligen Arbeitnehmers ausreichend Rücksicht nehmen.
Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. Die durch einen unzulässigen Keylogger-Einsatz gewonnenen Erkenntnisse seien im gerichtlichen Verfahren nicht verwertbar, stellt das Bundesarbeitsgericht klar (Urteil vom 27.07.2017, Az.: 2 AZR 681/16).
Bei einem im OP-Bereich einer Klinik tätigen Facharzt für Anästhesiologie ist regelmäßig von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen. Dies hat das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in einem am 22.08.2017 veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 1 KR 394/15).
Schadenersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist nur zu gewähren, wenn es sich um einen echten Bewerber gehandelt hat. Dies ist zu verneinen, wenn sich jemand nicht ernsthaft um die Stelle bewirbt, sondern von vornherein nur die Zahlung einer Entschädigung anstrebt, wie das Amtsgericht München entschieden hat (Urteil vom 24.11.2016, Az.: 173 C 8860/16, rechtskräftig).
Die Vereinbarung eines Kündigungsrechts im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers mit Vollendung des 60. Lebensjahres stellt jedenfalls dann keinen rechtswidrigen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der §§ 7, 1 AGG dar, wenn gewährleistet ist, dass dem Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens eine betriebliche Altersvorsorge zusteht.