Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 keine Urlaubsansprüche gemäß Paragraf 3 Bundesurlaubsgesetz für diesen Zeitraum erworben hat, sodass ihr der Jahresurlaub 2020 nur anteilig im gekürzten Umfang zusteht (6 Sa 824/20).
Aktuelles
Die „auf Wunsch des Mitarbeiters“ zurückgehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses meint die unterschiedslose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Knüpft daran eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten an, differenziert diese nicht ausreichend und ist unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erfüllt eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Die Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, genüge dem nicht, so die BAG-Richter (Urteil vom 20.11.2019, Az.: 5 AZR 578/18).
Leitsätze
Spricht ein Arbeitnehmer eine Eigenkündigung mit längerer Kündigungsfrist aus, reicht der darin liegende Abkehrwille nicht ohne weiteres für eine arbeitgeberseitige Kündigung mit der kürzest möglichen Frist aus. Dies geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 17.07.2019 hervor. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Az.: 3 Ca 500/19).
Das BAG hat entschieden, dass Erben Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs haben.
Das ArbG Berlin hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung eines Lehrers, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund von Äußerungen auf dem von ihm betriebenen YouTube-Kanal "Der Volkslehrer" vom Land Berlin gekündigt worden war, gerechtfertigt ist.
Das LArbG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts Telearbeit einseitig zuweisen kann und der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich nicht verpflichtet ist, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten.
Der EuGH hat entschieden, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen können.
Millionen Arbeitnehmer in Deutschland erhalten ab Anfang 2019 ein Recht auf zeitlich befristete Teilzeit. Die vereinbarte Arbeitszeit kann für ein bis fünf Jahre verringert werden. Dann müssen die Arbeitgeber die Rückkehr in Vollzeit ermöglichen. Der Bundestag beschloss am 18.10.2018 ein Gesetz von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) zur Einführung der sogenannten Brückenteilzeit. Die Abgeordneten von Union und SPD stimmten dafür, die Grünen und Linken enthielten sich, FDP und AfD stimmten dagegen. Heils Vorgängerin im Arbeitsressort, die heutige SPD-Chefin Andrea Nahles, war in der vergangenen Wahlperiode mit einem Entwurf für ein solches Rückkehrrecht an der Union gescheitert.
Bei einem Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale gemäß § 288Abs. 5 BGB. Dies ergibt sich aus § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezieller arbeitsrechtlicher Regelung, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.09.2018 entschieden hat (Az.: 8 AZR 26/18).
Lässt eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten auch für den Fall einer berechtigten personenbedingten Eigenkündigung des Arbeitnehmers einen Rückzahlungsanspruch entstehen, differenziert sie nicht ausreichend nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens. Sie benachteiligt den beklagten Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist damit unwirksam.
Das LArbG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ein Kündigungsgrund ist, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Verlangt eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, dass ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung seines Verfalls innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden muss, ist die Ausschlussfrist in entsprechender Anwendung des § 203 Satz 1 BGBgehemmt, solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen. Das hat das Bundesarbeitsgericht - anders als die Vorinstanzen - entschieden (Urteil vom 20.06.2018, Az.: 5 AZR 262/17).
Das BAG hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch gegen einen Arbeitnehmer, der sich auf den Schaden, der der Arbeitgeberin durch einen vertragswidrigen Entzug eines PKW durch einen Dritten entstanden ist richtet, fällig wird, wenn bei objektiver Betrachtung mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der PKW dauerhaft entzogen und mit seiner Rückgabe oder Bezahlung nicht zu rechnen ist.
Das ArbG Berlin hat die Klagen zweier Lehrerinnen mit muslimischem Kopftuch abgewiesen, die eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend gemacht hatten und entschieden, dass das Neutralitätsgesetz verfassungsgemäß ist.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die außerordentliche Kündigung einer Heimleiterin wegen des Verdachts eines kollusiven Verhaltens mit einem Mitarbeiter zum Nachteil der Patienten für unwirksam erklärt. Es fehle entweder der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung oder die ordnungsgemäße Anhörung der Heimleiterin zu den Vorwürfen (Urteil vom 20.04.2018, Az.: 11 Sa 45/17).
Das LArbG Düsseldorf hat entschieden, dass der Versuch eines Sprengstoffvergehens als außerdienstliche Straftat in Ansehung der konkreten Arbeitsaufgabe des Mitarbeiters in einem Chemieunternehmen, der Stellung im Betrieb und der langen Betriebszugehörigkeit keine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Die Kündigung einer Leiharbeitnehmerin ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der dauerhafte Einsatz beim Kunden auf dessen Wunsch für drei Monate und einen Tag unterbrochen wird, obwohl durchgehend ein Beschäftigungsbedarf besteht. Dies hat das Arbeitsgericht Mönchengladbach entschieden. Geklagt hatte eine Leiharbeitnehmerin, die die Kündigung wegen Umgehung des Equal-Pay-Anspruchs nach dem AÜG beanstandet hatte (Az.: 1 Ca 2686/17).