Arbeitszeugnis ist kein Schulzeugnis

Ein Ar­beit­ge­ber er­füllt den Zeug­nis­an­spruch eines Ar­beit­neh­mers nicht da­durch, dass er Leis­tung und Ver­hal­ten in einer an ein Schul­zeug­nis an­ge­lehn­ten Ta­bel­len­form be­ur­teilt. Laut Bun­des­ar­beits­ge­richt las­sen sich die in­di­vi­du­el­len Her­vor­he­bun­gen und Dif­fe­ren­zie­run­gen in der Be­ur­tei­lung in der Regel nur durch ein im Flie­ß­text for­mu­lier­tes Ar­beits­zeug­nis an­ge­mes­sen dar­stel­len.

Ein Elektriker war mit Inhalt und Form seines Arbeitszeugnisses nicht einverstanden. Für seine Arbeitgeberin - eine Herstellerin von Großserien für Wasch-, Pflege- und Reinigungsprodukte in der Kosmetik - war er seit September 2008 tätig. Nachdem der Angestellte dort seinen Job gekündigt hatte, endete seine Arbeit Ende Juni 2018. Abschließend erhielt er ein Zeugnis, das von der Form her an ein Schulzeugnis erinnerte. Als Gesamtnote erhielt er ein "befriedigend". Dies entsprach auch seinen Einzelnoten für Bereiche wie "Pünktlichkeit", "Hygienevorgaben" und allgemeine "Fachkenntnisse". Immerhin erhielt er (sein einziges) "sehr gut" für sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten. Der Mitarbeiter fand die (tabellarische) Darstellung der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung nach stichwortartigen, mit "Schulnoten" versehenen Bewertungskriterien unüblich – dies könne einen negativen Eindruck hervorrufen. Zudem seien die Beurteilungen unzutreffend. Er habe stets gute Leistungen erbracht und sich gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden stets einwandfrei verhalten. Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt und formulierte ein Zeugnis im Fließtext. Das LAG Hamm berichtigte das Zeugnis auf die Berufungen beider Parteien und hielt die tabellarische Form für zulässig. Dagegen legte der Handwerker Revision ein - mit Erfolg.

Aus Sicht der Erfurter Richter hat das LAG zu Unrecht angenommen, dass die Beurteilung des Angestellten in Form einer tabellarischen Darstellung und Bewertung stichwortartig beschriebener Tätigkeiten nach "Schulnoten" den Anforderungen eines qualifizierten Zeugnisses nach § 109 GewO genügt. Das qualifizierte Arbeitszeugnis sei ein individuell auf den einzelnen Arbeitnehmer zugeschnittenes Arbeitspapier, das dessen persönliche Leistung und sein Verhalten im Arbeitsverhältnis dokumentieren solle. Diesen Anforderungen werde regelmäßig nur ein individuell abgefasster (Fließ-)Text gerecht, erklärte der 9. Senat. 

Die gebotene Individualisierung der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung eines Arbeitszeugnisses lasse sich durch Aufzählung von Einzelkriterien und "Schulnoten" nicht erreichen. In der Schule beruhten die Noten in der Regel auf schriftlichen Leistungsüberprüfungen eines bestimmten Lernstoffs. Hier erweckten sie lediglich den Anschein besonderer Objektivität. Das BAG erteilte zusätzlich den Hinweis, dass das LAG nunmehr konkrete Feststellungen zu den vom Elektriker verrichteten Tätigkeiten sowie zu dessen Arbeitsleistung in qualitativer und quantitativer Hinsicht treffen müsse. Unter Umständen dürfe es das gesamte Zeugnis nach Klärung der Sachlage auch selbst neu formulieren.

zu BAG, Urteil vom 27.04.2021 - 9 AZR 262/20

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