Leitsätze
1. Gegen den Auffahrenden spricht der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Unfallverursachung, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die gegen die Typizität des Geschehens sprechen.
2. Auch im Falle eines Kettenauffahrunfalls kann nach den Umständen des Einzelfalls ein Anscheinsbeweis gegen den ersten Auffahrenden sprechen.
3. Der Hintermann muss grundsätzlich, wenn keine atypische Konstellation vorliegt, mit einem plötzlichen scharfen Bremsen des Vorausfahrenden rechnen; der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist in dem Fall nicht erschüttert.
4. Der Auffahrende haftet auch bei unverhofft starkem Bremsen des Vorausfahrenden ohne zwingenden Grund in der Regel überwiegend (hier 70:30).
Der Zeuge B. befuhr mit dem klägerischen Lieferwagen die mittlere Spur der Autobahn. Davor fuhr der Beklagte mit einem Pkw. Hinter diesen Fahrzeugen befand sich der Pkw des Zeugen M. Vor den Beteiligten staute sich der Verkehr, wobei die Einzelheiten streitig sind. Sodann fuhr der Fahrer des klägerischen Lieferwagens auf das Heck des Beklagten auf. Im Anschluss fuhr der Zeuge M. auf das klägerische Fahrzeug auf, so dass an diesem Front- und Heckschäden entstanden. Mit der Klage machte die Klägerin 50% ihres Schadens geltend. Der Beklagte wurde vom Landgericht antragsgemäß verurteilt.
Das OLG Celle hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil abgeändert und neu gefasst. Danach wurde der Beklagte nach einer Haftungsquote von 30% verurteilt.
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche folgen dem Grunde nach aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, §§ 253, 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG. Sie bestehen jedoch nur auf Grundlage einer Haftungsquote von 70:30 zulasten der Klägerin.
Weder der Beklagte noch die Klägerin haben das landgerichtliche Urteil insoweit angegriffen, als das Landgericht angenommen hat, der streitgegenständliche Unfall sei für keine Seite unabwendbar i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG gewesen. Im Rahmen der Haftungsabwägung hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Zunächst ist das Gewicht des jeweiligen Verursachungsbeitrages zu bestimmen, wobei zum Nachteil der einen oder anderen Seite nur unstreitige oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden dürfen, die sich auch nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben.
In einem zweiten Schritt sind die beiden Verursachungsanteile gegeneinander abzuwägen: Gegen den Fahrer der Klägerin als Auffahrendem spricht ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Unfallverursachung. Dieser Anscheinsbeweis ist nicht erschüttert. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO), denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (BGH, Urt. v. 13.12.2016 - VI ZR 32/16). Der Auffahrunfall reicht als solcher allerdings als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die – wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs – als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Steht allerdings nicht fest, ob über das – für sich gesehen typische – Kerngeschehen hinaus Umstände vorliegen, die ggf. der Annahme der Typizität des Geschehens entgegenstünden, so steht der Anwendung des Anscheinsbeweises nichts entgegen, denn dann bleibt als Grundlage allein das typische Kerngeschehen, das ohne besondere Umstände als Basis für den Anscheinsbeweis ausreicht. Ist also ein Sachverhalt unstreitig, zugestanden oder positiv festgestellt, der die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität aufweist, so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll, darzulegen und zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen.
Ein Anscheinsbeweis scheidet vorliegend nicht bereits deshalb aus, weil hier auf das Klägerfahrzeug auch noch ein weiteres Fahrzeug aufgefahren ist. Es entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass bei Kettenauffahrunfällen jedenfalls hinsichtlich der Verursachung des Frontschadens an dem Fahrzeug, auf das das Fahrzeug des Hintermanns aufgefahren ist, der für ein Verschulden des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis in der Regel nicht anwendbar ist, weil regelmäßig gerade kein ausreichend typischer Geschehensablauf feststellbar ist (vgl. OLG München, Urt. v. 12.05.2017 - 10 U 748/16).
Vorliegend ist jedoch unstreitig, dass das Klägerfahrzeug zunächst auf das abgebremste Beklagtenfahrzeug auffuhr und erst anschließend der Zeuge MM auf das Klägerfahrzeug auffuhr. Das Geschehen betreffend die Kollision zwischen dem Klägerfahrzeug und dem Beklagtenfahrzeug unterscheidet sich daher nicht vom „Normalfall“, bei dem lediglich zwei Fahrzeuge am Auffahrunfall beteiligt sind. Im Verhältnis der Parteien des Rechtsstreits bleibt es daher dabei, dass gegen den Fahrer des Klägerfahrzeugs ein erster Anschein dafür spricht, dass er den Unfall schuldhaft verursacht hat. Die Klägerin will offenbar ohnehin nur geltend machen, dass eine Alleinschuld bzw. ein Anscheinsbeweis hierfür erschüttert sei. Das ergibt insofern Sinn, als sie bei ihrer Inanspruchnahme der Beklagten selbst nur von einer Haftung der Beklagten von 50% ausgeht, also einen eigenen, hälftigen Haftungsanteil einräumt. Ob zwischen Anscheinsbeweisen für einen schuldhaften Verkehrsverstoß einerseits und für eine Alleinschuld des Auffahrenden andererseits zu differenzieren ist, wie es die Klägerin unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urt. v. 28.04.2017 - 9 U 189/15) geltend macht, erscheint allerdings zweifelhaft. Denn dies vermengt Fragen der Feststellung von Verursachungsbeiträgen mit der erst danach vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge. Letztlich kann die Frage offenbleiben, weil vorliegend gerade ein Anhalt für ein eigenes Fehlverhalten auf Beklagtenseite besteht, nämlich ein nach den eigenen Angaben des Beklagten unnötig starkes Abbremsen. Vorliegend geht es nur um die Frage, ob den Fahrer des Klägerfahrzeugs ein Schuldvorwurf trifft. Hierfür streitet der Anscheinsbeweis, wie ausgeführt. Ob daneben auch ein Verschulden auf Beklagtenseite vorliegt und/oder die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs hinter das Verschulden auf Klägerseite zurücktritt, ist erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der Abwägung zu entscheiden.
Das Landgericht verkennt bei der Frage der Erschütterung des Anscheinsbeweises Regel- und Ausnahmefall: Der Hintermann muss grundsätzlich mit einem plötzlichen scharfen Bremsen rechnen. Auf Autobahnen muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich gebremst wird (BGH, Urt. v. 09.12.1986 - VI ZR 138/85). Vorliegend ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb hier nicht ein typischer Auffahrunfall vorliegen soll. Vielmehr sprechen gerade die Angaben des Zeugen B. (Fahrer des Klägerfahrzeugs) für die Typizität des Geschehens. Denn er selbst bekundet, dass dichter Verkehr geherrscht habe, vor ihm „die ganze Zeit die Bremslichter“ leuchteten und er mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h gefahren sei. Das korrespondiert auch mit den Angaben des Beklagten jedenfalls insoweit, als auch dieser bekundet hatte, Bremslichter vor sich gesehen und deshalb gebremst zu haben. Unabhängig von den konkreten Verkehrsverhältnissen und der Intensität des Abbremsens des Beklagtenfahrzeugs stellt sich die Situation jedenfalls so dar, dass keine Umstände vorliegen, die gegen die bei Auffahrunfällen gegebene Typizität sprechen. Der Anscheinsbeweis ist auch ansonsten nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht als erschüttert anzusehen. Der Beklagte und die Zeugen haben keine besonderen Umstände geschildert, die zur Erschütterung des Anscheinsbeweises führen könnten. Die Schilderung einer unnötig starken Bremsung genügt nicht. Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann zwar dann erschüttert werden, wenn der Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne Ausschöpfung des Anhalteweges „ruckartig“ – etwa infolge einer Kollision – zum Stehen gekommen und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.1986 - VI ZR 138/85). Daran fehlt es aber, wenn das vorausfahrende Fahrzeug durch eine Vollbremsung oder Notbremsung zum Stillstand kommt, denn ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden muss ein Kraftfahrer grundsätzlich einkalkulieren (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2007 - VI ZR 248/05). So liegt es hier, jedenfalls was die Frage anbelangt, ob der Anscheinsbeweis als erschüttert angesehen werden kann.
Auch war es unstreitig so, dass das Beklagtenfahrzeug auf derselben Fahrspur wie das Klägerfahrzeug fuhr und nicht kurz vor der Kollision einen Spurwechsel vorgenommen hatte, was gegen die bei Auffahrunfällen gegebene Typizität sprechen könnte. Zum Unfallzeitpunkt herrschte stockender Verkehr, so dass das Abbremsen durch den Beklagten, auch wenn es unnötig stark gewesen ist, nicht gänzlich atypisch und unerwartbar war. Im Ergebnis bleibt es deshalb dabei, dass gegen den Fahrer des Klägerfahrzeugs ein Anscheinsbeweis dafür spricht, die Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug schuldhaft verursacht zu haben.
Das Landgericht hat seitens des Beklagten einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO angenommen. Dies erscheint auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens im Ergebnis vertretbar. Danach darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Starkes Bremsen ist gegeben, wenn es das Maß eines normalen Bremsvorgangs deutlich übersteigt. Soweit das Landgericht im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO zudem ein „plötzliches Bremsen“ für erforderlich erachtet, verkennt es die Tatbestandsvoraussetzungen. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO besagt nichts dazu, ob das Bremsen „plötzlich“ sein darf oder nicht. Dieser Begriff findet sich nur in § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO, der jedoch kein Gebot an den Vorausfahrenden enthält, sondern sich an den Nachfolgenden richtet. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO gebietet zudem, dass nur bei Vorliegen eines zwingenden Grundes stark gebremst werden darf. Ein zwingender Grund zum Bremsen besteht, wenn andernfalls andere oder der Bremsende gefährdet oder geschädigt werden könnten. Davon ausgehend hat das Landgericht einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO zulasten des Beklagten zu Recht bejaht, zumal dieser im Rahmen seiner Anhörung selbst erklärt hat, stärker gebremst zu haben, als es eigentlich erforderlich gewesen wäre – wohl deshalb, weil er das Fahrzeug nicht so gut gekannt habe. Der Verkehr vor ihm habe sich nicht gestaut. Dies korrespondiert zum einen mit den Angaben der Zeugen, die auch bekundet hatten, der Beklagte habe nach dem Unfall erklärt, er sei zuvor noch nie mit einem Automatik-Fahrzeug gefahren. Dies genügt für die Annahme, dass der Beklagte ohne zwingenden Grund stark gebremst und somit gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen hat.
Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Bewertung. In erster Linie betrifft dies ohnehin nur die Frage, ob der gegen die Klägerin sprechende Anscheinsbeweis erschüttert ist oder nicht. Bei Abwägung aller Verursachungs- und Verschuldensbeiträge kommt eine hälftige Haftung des Beklagten nicht in Betracht. Der Verkehrsverstoß auf Klägerseite rechtfertigt hier eine überwiegende Haftung der Klägerin. Dabei fällt zu deren Lasten erschwerend ins Gewicht, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen die Geschwindigkeitsdifferenz der Fahrzeuge bei der Kollision 40 km/h betrug, weshalb anzunehmen ist, dass der Fahrer des Klägerfahrzeugs besonders unaufmerksam, der Abstand viel zu gering oder die Geschwindigkeit des Klägerfahrzeugs deutlich unangepasst gewesen ist. Allerdings erscheint es nicht sachgerecht, die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs hinter das Verschulden auf Klägerseite zurücktreten zu lassen, da der Beklagte den Unfall schuldhaft mitverursacht hat. Die Betriebsgefahr eines Pkws begründet für sich genommen ohne Hinzutreten besonderer Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einen Haftungsanteil von 20% (vgl. OLG Celle, Urt. v. 22.05.2019 - 14 U 153/18).
Der hier zu berücksichtigende Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO rechtfertigt eine Erhöhung um 10%, so dass sich der Haftungsanteil der Beklagten im Ergebnis auf 30% beläuft. Die so gefundene Haftungsquote von 70:30 zulasten der Klägerin ist angemessen. Im Übrigen wird auch in Kommentarliteratur und Rechtsprechung vertreten, dass auch bei unverhofft starkem Bremsen des Vorausfahrenden ohne zwingenden Grund in der Regel der Haftungsanteil des Auffahrenden überwiegt. Soweit der Klägervertreter zur Begründung einer hälftigen Haftungsverteilung auf eine Entscheidung des OLG Hamm (Urt. v. 09.12.2013 - 6 U 54/13) verwiesen hat, verkennt er, dass der dort zugrunde liegende Unfall in Annäherung an eine Grünlicht anzeigende Lichtzeichenanlage geschah und sich zudem vor dem vorausfahrenden Unfallbeteiligten keine weiteren Fahrzeuge befanden. Diese Situation unterscheidet sich wesentlich von der hier zu beurteilenden.
Zur Schadenshöhe gilt danach Folgendes: Den Ansatz der Klägerin vom Verhältnis des Frontschadens zum Gesamtschaden hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt angegriffen. Zwar lag mit dem Frontschaden, der nach den Feststellungen des Sachverständigen allein auf der Kollision zwischen Kläger- und Beklagtenfahrzeug beruht, bereits ein Totalschaden am Klägerfahrzeug vor, so dass sich vorliegend durchaus fragen ließe, ob ein Abzug im Hinblick auf den Heckschaden infolge der Kollision des Zeugen M. zu machen ist. Das braucht jedoch nicht entschieden zu werden, denn die Klägerin nimmt diesen Abzug selbst vor und macht gegenüber den Beklagten nur einen entsprechenden anteiligen Schaden geltend. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Begutachtung hat es das Landgericht als erwiesen angesehen, dass das Schadensgutachten der Klägerin hinsichtlich der Reparaturkosten zutreffend ist und der Frontschaden allein auf die Kollision zwischen dem Kläger- und dem Beklagtenfahrzeug zurückzuführen sei. Dies haben die Beklagten nicht weiter angegriffen, die Berufungsbegründung verhält sich dazu nicht. Es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, dass bzw. inwiefern die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft sein könnte.
Nach alledem war das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten teilweise abzuändern; im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
OLG Celle 14. Zivilsenat, Urteil vom 16.12.2020 - 14 U 87/20