1. Das Vorrecht gemäß § 20 Abs. 5 StVO besteht nur unter den Voraussetzungen einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Anzeige gegenüber dem ansonsten fortbestehenden Vorrang des fließenden Verkehrs.
2. Die Beweislast für die Inanspruchnahme eines Vorrechts der Straßenverkehrsordnung trägt derjenige, der sich auf es beruft. Erst wenn der Fahrer eines an einer Haltestelle haltenden Linienbusses bewiesen hat, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme seines Vorrechts vorgelegen haben, entfällt der Vorrang des fließenden Verkehrs und mit ihm der Anscheinsbeweis, der auf einen Verstoß gegen die in § 10 StVO normierten Sorgfaltsanforderungen schließen lässt (entgegen KG, Beschl. v. 24.07.2008 - 12 U 142/07 und KG, Beschl. v. 01.11.2018 - 22 U 128/17 sowie LG Saarbrücken, Urt. v. 05.04.2012 - 13 S 209/11 Rn. 13).
Das OLG Celle hat sich mit der Beurteilung der Haftungsfrage zu einem Verkehrsunfall zu befassen, bei dem es zu einer Kollision zwischen einem im fließenden Verkehr fahrenden Pkw und einem von einer Haltestelle anfahrenden Linienbus kam. Bei der Haftungsabwägung geht es dabei insbesondere um das rechtliche Verhältnis von § 10 StVO zu § 20 Abs. 5 StVO.
Der Kläger verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls. Er befuhr mit seinem Pkw die G-Straße. Der Zeuge R. hielt mit dem von ihm gefahrenen Linienbus der Beklagten am rechten Fahrbahnrand an einer Haltestelle mit eingeschaltetem rechten Fahrtrichtungsanzeiger. Als der Kläger an dem Bus vorbeifahren wollte, fuhr der Zeuge R. schräg nach links in die G-Straße ein und beabsichtigte dann von dort nach links abzubiegen. Noch beim Anfahren des Linienbusses kam es zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Zeuge R. vor dem Anfahren den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat, um sein Einfahren auf die Fahrbahn anzuzeigen. Von dem der Höhe nach unstreitigen Schaden des Klägers hat die Beklagte vorgerichtlich die Hälfte reguliert.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die hälftige Schadensteilung zwischen den Parteien bestätigt. Da nicht feststehe, ob der Zeuge R. geblinkt habe oder nicht, habe keine Partei beweisen können, dass der Unfall für sie unabwendbar gewesen sei. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass für den Zeugen R. der Unfall vermeidbar gewesen wäre, wenn er den Kläger mit seinem Fahrzeug hätte passieren lassen. Für den Kläger wäre der Unfall vermeidbar gewesen, wenn der Zeuge R. vor Anfahrbeginn den linken Fahrtrichtungsanzeiger erkennbar gesetzt hätte. Der Kläger hätte dann sein Fahrzeug noch vor Erreichen des Kollisionsortes zum Stillstand bringen können. In Bezug auf das gegenseitig zu beweisende Verschulden habe keine Partei der anderen einen Verkehrsverstoß beweisen können. Daher habe weder ein Verstoß des Klägers gegen § 20 Abs. 5 StVO noch ein Verstoß des Zeugen R. gegen § 10 StVO angenommen werden können. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe nicht beachtet, dass gemäß § 10 StVO bei einem Anfahren aus dem ruhenden Verkehr eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden müsse.
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche bestehen jedoch nur auf Grundlage einer Haftungsquote i.H.v. 75%. Die Revision wird zugelassen.
Der Verkehrsunfall hat sich sowohl bei dem Betrieb des Fahrzeugs des Klägers als auch beim Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten ereignet (§ 7 Abs. 1 StVG). Keine Partei, die jeweils für die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens darlegungs- und beweisbelastet ist, hat insoweit konkrete Tatsachen vorgetragen, deren Berücksichtigung eine andere Bewertung erfordern. Die Unaufklärbarkeit tatsächlicher Umstände geht zulasten des Beweispflichtigen. Die hierzu erfolgten Feststellungen des Landgerichts sind zutreffend und mit der Berufung nicht angegriffen. Im Rahmen der vorzunehmenden Haftungsabwägung ist zunächst das Gewicht des jeweiligen Verursachungsbeitrages zu bestimmen, wobei zum Nachteil der einen oder anderen Seite nur feststehende, d.h. unstreitige oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden dürfen, die sich auch nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben. In einem zweiten Schritt sind die beiden Verursachungsanteile gegeneinander abzuwägen (vgl. z.B. OLG Celle, Urt. v. 22.01.2020 - 14 U 150/19). Der Fahrer des Linienbusses hat gegen § 10 Satz 1 StVO verstoßen, dessen Verschulden sich die Beklagte zurechnen lassen muss. Halter und Fahrer bilden insoweit eine Zurechnungseinheit. Den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Unfallverursachung konnte die Beklagte nicht erschüttern. Gemäß § 10 Satz 1 StVO muss sich der Einfahrende vom Fahrbahnrand auf eine Fahrbahn so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Vorrang des fließenden Verkehrs gilt grundsätzlich auch gegenüber dem Fahrer eines Omnibusses des Linienverkehrs. Um derartigen Fahrzeugen, die an feste Fahrpläne und an die Einhaltung bestimmter Fahrzeiten gebunden sind, aber das Anfahren und Einordnen in den fließenden Verkehr zu erleichtern, bestimmt § 20 Abs. 5 StVO, dass diesen das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen ist und andere Fahrzeuge, wenn nötig, warten müssen. Diese dem fließenden Verkehr auferlegte Verpflichtung schränkt den sich aus § 10 StVO ergebenden Vorrang des fließenden Verkehrs insoweit ein, als dieser eine durch das Anfahren der Linienfahrzeuge entstehende Behinderung hinzunehmen hat. Diese Einschränkung des Vorrangs des fließenden Verkehrs gilt aber erst dann, wenn der Fahrer eines Linienbusses sein Vorhaben ordnungsgemäß und rechtzeitig angezeigt hat (§ 10 Satz 2 StVO). In diesem Fall muss sich der fließende Verkehr auf das Einfahren des Busses einstellen, eine Behinderung hinnehmen und nötigenfalls auch mit einer mittelstarken Bremsung anhalten (BayObLG, Beschl. v. 22.02.1990 - 2 Ob OWi 519/89). Bis zu der Ankündigung, die die Absicht einzufahren mittels Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig anzeigt, bleibt auch in Bezug auf einen Linienbus das Vorrecht des fließenden Verkehrs bestehen. Dies hat zur Folge, dass der Anscheinsbeweis, der auf einen Verstoß gegen die in § 10 StVO normierten Sorgfaltsanforderungen schließen lässt, bis zur Betätigung eines Fahrtrichtungsanzeigers durch den Fahrer eines Linienbusses, auch gegenüber diesem gilt, wenn sich in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren eine Kollision mit dem fließenden Verkehr ereignet (a.A. KG, Beschl. v. 24.07.2008 - 12 U 142/07; KG, Beschl. v. 01.11.2018 - 22 U 128/17; LG Saarbrücken, Urt. v. 05.04.2012 - 13 S 209/11, wonach keinem der Fahrer ein Verstoß nachgewiesen werden könne, was eine hälftige Schadensteilung nach sich ziehe).
Erst wenn der Fahrer des Linienbusses sichergestellt hat, dass den Anforderungen des § 10 Satz 2 StVO Genüge getan ist, also der Fahrtrichtungsanzeiger zuvor gesetzt war und nach Rückschau nicht anzunehmen ist, dass andere Verkehrsteilnehmer mehr als nur mittelstark bremsen müssten, entsteht sein Vorrecht gemäß § 20 Abs. 5 StVO (BGH, Beschl. v. 06.12.1978 - 4 StR 130/78 - in der Entscheidung stand allerdings fest, dass der Fahrer des Linienomnibusses geblinkt hatte), was in der Folge den Anscheinsbeweis gegen den Einfahrenden entfallen lässt (vgl. Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. § 20 StVO, Rn. 39 m.w.N.). Ist – wie hier – streitig, ob der Fahrer des Linienbusses den Fahrtrichtungsanzeiger überhaupt gesetzt hat, um seine Absicht, in den fließenden Verkehr einzufahren, anzukündigen, dann trifft ihn auch die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme seines Vorrechts tatsächlich vorliegen. Denn § 20 Abs. 5 StVO erlaubt es nur unter der Voraussetzung einer rechtzeitigen Anzeige, das ansonsten bestehende Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer im fließenden Verkehr zu „missachten“. Wenn das Vorrecht des Fahrers eines Linienbusses aber erst ab der Anzeige gilt, muss er auch beweisen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vorrechts, einer Ausnahmeregelung in der Straßenverkehrsordnung, vorgelegen haben. Eine andere Beweislastverteilung sieht die Straßenverkehrsordnung auch nicht bei anderen Ausnahmeregelungen vor, die ein Vorrecht zulasten des eigentlich bevorrechtigten Verkehrs begründen. Auch bei der Inanspruchnahme des § 38 Abs. 1 StVO trifft den Halter des Einsatzfahrzeuges die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen er die Berechtigung herleitet, das sonst bestehende Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer zu „missachten“ (BGH, Urt. v. 09.07.1962 - III ZR 85/61; OLG Naumburg, Urt. v. 21.07.2011 - 4 U 23/11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1991 - 1 U 129/90; OLG Celle, Urt. v. 29.09.2010 - 14 U 27/10). Gemäß § 38 StVO hat der Halter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Blaulicht und Horn rechtzeitig eingeschaltet waren und der Sonderrechtsfahrer seine verkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten erfüllt hat (KG, Urt. v. 14.07.1997 - 12 U 1541/96). Erst dann ist der Fahrer unter Beachtung größtmöglicher Sorgfalt berechtigt, sein Vorrecht wahrzunehmen. Kann er sein Vorrecht nicht beweisen, kann dies zur Alleinhaftung des Rettungswagenhalters führen. Die gleiche Beweislastverteilung ist auch im Rahmen des § 20 Abs. 5 StVO anzusetzen. Denn denjenigen, der sich auf ein Vorrecht beruft, trifft nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln auch die Obliegenheit, dessen Voraussetzungen darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. zu § 38 StVO: Wern in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. § 38 StVO, Rn. 23). Dies ist der Beklagten nach den vorgenannten Maßgaben nicht gelungen. Nach dem nicht zu beanstandenden Ergebnis der Beweisaufnahme des Landgerichts konnte nicht geklärt werden, ob der Fahrer des Linienomnibusses seine Absicht, in den fließenden Verkehr einzufahren, durch einen Fahrtrichtungsanzeiger angekündigt hat. Die Beklagte konnte insoweit nicht beweisen, dass ihr das Vorrecht aus § 20 Abs. 5 StVO zugestanden hat. Der Anscheinsbeweis, der im Rahmen des § 10 StVO grundsätzlich für das Verschulden des Ein- oder Ausfahrenden spricht, wenn es in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- oder Anfahren zu einem Unfall gekommen ist, bleibt daher bestehen.
Der Beklagten ist indes kein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 StVO anzulasten, wonach beim Abbiegen eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs auszuschließen ist. Der Begriff erfasst jede Fahrtrichtungsänderung im Längsverkehr, bei der der Fahrzeugführer seine Fahrbahn nach der Seite verlässt (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. § 9 StVO, Rn. 8). Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen war der Linienbus bei der Kollision noch nicht in den Längsverkehr eingeordnet gewesen, sondern dabei, von der Haltestelle anzufahren. Seitens des Klägers kann kein Verschulden an dem Verkehrsunfall festgestellt werden. Er hat nicht gegen § 20 Abs. 5 StVO verstoßen. Die Inanspruchnahme ihres Vorrechts ist durch die Beklagte nicht bewiesen worden. Dem Kläger kann darüber hinaus auch kein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 StVO angelastet werden. Danach ist an haltenden Linienbussen nur vorsichtig vorbeizufahren. Vorsichtiges Vorbeifahren setzt in der Regel eine mäßige Geschwindigkeit voraus, die im Einzelfall (etwa bei Kindern) auch Schrittgeschwindigkeit bedeuten kann (OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.07.2007 - 4 U 338/06 - 108). Wenn es keine weiteren Anhaltspunkte gibt, die eine deutliche Geschwindigkeitsreduzierung bis zum Anhalten gebieten, kann unter einer vorsichtigen Fahrweise eine Geschwindigkeit von jedenfalls nicht mehr als 30 km/h verstanden werden (OLG Hamm, Urt. v. 13.04.2010 - 9 U 62/08; KG, Beschl. v. 01.11.2018 - 22 U 128/17). Nach diesen Maßgaben ist ein Verschulden des Klägers nicht bewiesen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist der Kläger eine Ausgangsgeschwindigkeit von etwa 30 km/h gefahren.
Bei einer vorzunehmenden Abwägung verbleibt auf Seiten des Klägers eine erhöhte Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges, die mit 25% zu bemessen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die allgemeine Betriebsgefahr durch besondere Umstände erhöht sein, was bei der Schadensteilung mit zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 27.06.2000 - VI ZR 126/99). Erhöht ist die Betriebsgefahr, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer unfallursächlicher Umstände vergrößert werden (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. § 17 StVG, Rn. 21). Dies war vorliegend der Fall. Nach § 20 Abs. 1 StVO ist an haltenden Linienomnibussen nur vorsichtig vorbeizufahren. Dies intendiert die gesetzgeberische Wertung, welche beinhaltet, dass es sich dabei um ein Fahrmanöver handelt, aus welchem eine abstrakt erhöhte Gefährlichkeit erwächst. Zu der dem Kraftfahrzeug ohnehin innewohnenden Betriebsgefahr von 20% (st. Rspr. u.a. des Senats, vgl. etwa OLG Celle, Urt. v. 15.05.2018 - 14 U 175/17) kommt insoweit ein weiterer gefahrträchtiger Umstand hinzu. Dieser Umstand war auch erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden, ansonsten hätte er außer Ansatz bleiben müssen (BGH, Urt. v. 10.01.1995 - VI ZR 247/94; BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 115/05), was eine erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs in der konkreten Situation rechtfertigt. Ausgehend von der gesetzgeberischen Wertung einer abstrakten Gefährdungssituation hat sich diese ausgewirkt, indem es zu einer Kollision zwischen dem vorbeifahrenden klägerischen Fahrzeug und dem Linienbus gekommen ist. Der Kläger ist insoweit mit den gutachterlich festgestellten 30 km/h zwar noch „vorsichtig“ i.S.d. § 20 Abs. 1 StVO gefahren, so dass ihm kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Er hatte mit dieser Geschwindigkeit aber dennoch die Obergrenze der vom Gesetzgeber geforderten vorsichtigen Fahrweise erreicht, was sich in der vorliegenden Situation gefahrerhöhend niedergeschlagen hat. Denn er konnte mit der gefahrenen Geschwindigkeit nicht mehr unfallvermeidend reagieren, als der Linienbus zum Einfahren in den fließenden Verkehr angesetzt hat. Der Kläger hat somit einen Anspruch auf Zahlung von 75% seines Schadens.
OLG Celle 14. Zivilsenat, Urteil vom 10.11.2021 - 14 U 96/21