Das AG Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Verursacher eines Verkehrsunfalls der Geschädigten auch dann die Kosten eines zur Feststellung der Unfallschäden erforderlichen Privatgutachtens erstatten muss, wenn das Gutachten Fehler hat.
Aktuelles
Wird in einem älteren Mietvertrag nicht allgemein die Umlage aller Betriebskosten i.S.d. Anlage 3 zu § 27 II. BV vereinbart, sondern wurden einzelne Positionen gestrichen, so können trotz Mehrbelastungsklausel im Mietvertrag solche Betriebskosten nicht auf den Mieter umgelegt werden, die auch schon bei Mietbeginn anfielen, aber nicht zu den konkret genannten Kosten gehören (hier: Gebäude- und Gartenpflege).
Orientierungssätze zur Anmerkung
Der BGH hat entschieden, dass Wärmebrücken in den Außenwänden nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass schwere Pflichtverletzungen des Sohnes eines Mieters dem Mieter nicht per se zugerechnet werden können und allein keine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Der EuGH hat entschieden, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen können.
Millionen Arbeitnehmer in Deutschland erhalten ab Anfang 2019 ein Recht auf zeitlich befristete Teilzeit. Die vereinbarte Arbeitszeit kann für ein bis fünf Jahre verringert werden. Dann müssen die Arbeitgeber die Rückkehr in Vollzeit ermöglichen. Der Bundestag beschloss am 18.10.2018 ein Gesetz von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) zur Einführung der sogenannten Brückenteilzeit. Die Abgeordneten von Union und SPD stimmten dafür, die Grünen und Linken enthielten sich, FDP und AfD stimmten dagegen. Heils Vorgängerin im Arbeitsressort, die heutige SPD-Chefin Andrea Nahles, war in der vergangenen Wahlperiode mit einem Entwurf für ein solches Rückkehrrecht an der Union gescheitert.
Ein Mieterhöhungsverlangen ist auch dann formell wirksam, wenn der Sachverständige, der das als Begründungsmittel beigefügte Gutachten erstellt hat, die konkrete oder eine vergleichbare Wohnung nicht besichtigt hat.
Hintergrund Im Verfahren vor dem LG Aachen ging es um die Entscheidung der Kostenauferlegung. Zugrunde liegt der folgende Sachverhalt, der zuvor am AG Heinsberg (AZ: 19 C 371/16) verhandelt wurde: Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, die Haftung der Beklagten steht außer Streit. Nach dem Unfall ließ der Kläger ein Sachverständigengutachten erstellen. Dieses führte Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 5.910,43 € und einen Wiederbeschaffungswert von 4.725,00 € auf. Der Kläger ließ sein Fahrzeug sodann zum Preis von 5.454,45 € reparieren, die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte auf die Rechnung jedoch nur 4.725,00 €. Sie verlangte von dem Kläger die Nachbesichtigung des Fahrzeugs, dies lehnte der Kläger ab. Das AG Heinsberg erhob zur Frage der sach- und fachgerechten Reparatur Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt wurde. Die Beklagte zahlte daraufhin und die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das AG Heinsberg legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf, dieser legte dagegen die sofortige Beschwerde ein. Das AG Heinsberg hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LG Aachen zur Entscheidung vorgelegt.
Die Bundesregierung hat über die gesetzlichen Neuregelungen im Oktober 2018 berichtet: Kinder werden besser vor giftigen Schwermetallen in Spielzeugen geschützt und Geldinstitute und Versicherungen müssen Verbraucher künftig umfassender über ihre Dienstleistungen und Produkte informieren.
Bei einem Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale gemäß § 288Abs. 5 BGB. Dies ergibt sich aus § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezieller arbeitsrechtlicher Regelung, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.09.2018 entschieden hat (Az.: 8 AZR 26/18).
Lässt eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten auch für den Fall einer berechtigten personenbedingten Eigenkündigung des Arbeitnehmers einen Rückzahlungsanspruch entstehen, differenziert sie nicht ausreichend nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens. Sie benachteiligt den beklagten Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist damit unwirksam.
Hintergrund: Die Parteien streiten um restliches Sachverständigenhonorar nach einem Verkehrsunfall. Das Unfallgeschehen und die Haftung dem Grunde nach sind zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger (Kfz-Sachverständiger) wurde von der Geschädigten mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser ermittelte Reparaturkosten von 669,66 € netto zuzüglich einer merkantilen Wertminderung in Höhe von 100,00 €. Die Beklagte lehnte die Regulierung des Sachverständigenhonorars ab. Bei dem Schadenbild handele es sich lediglich um einen sogenannten Bagatellschaden, die Ermittlung der Reparaturkosten wäre durch die Einholung eines Kostenvoranschlages möglich gewesen.
Die fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung verbunden werden, ohne dass die ordentliche Kündigung wegen der Gestaltungswirkung der fristlosen Kündigung "ins Leere" liefe. Dies hat der Bundesgerichtshof in zwei Fällen entschieden, in denen die Kündigungen jeweils wegen Mietrückständen erfolgt waren, die die Mieter nach Zugang der Kündigungen jeweils beglichen hatten (Urteile vom 19.09.2018, Az.: VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17).
1. Den vom gegenüberliegenden Gehsteig kommenden und auf einem Fußgängerüberweg die Fahrbahn in einem Zug überquerenden Pedelec Fahrer trifft bei einer Kollision mit einem Kraftfahrzeug ein Verschulden nach § 10 StVO.
Das LG Ravensburg hat entschieden, dass ein Verbraucher, der seinen Autokreditvertrag wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung wirksam widerrufen hat, sämtliche gezahlten Raten zurückerhält und weder Wertersatz noch Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen muss.
Eine massive Gewalteinwirkung durch den Mieter mittels eines Holzhammers auf die Tür eines Mietmieters und die in diesem Zusammenhang angerichteten Schäden, welche sogar zu einem Austausch der Wohnungseingangstür geführt haben, rechtfertigt als schwerwiegende Vertragsverletzung auch bei psychischer Erkrankung bzw. geistiger Behinderung des Verursachers die fristlose Kündigung ohne Abmahnung (Anschluss LG München I, Beschl. v. 20.12.2005 - 14 S 22556/05 - WuM 2006, 524). Hinweis der Dokumentationsstelle des BGH: Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
Das Amtsgericht München hat den Kfz-Haftpflichtversicherer eines alleinschuldigen Unfallverursachers, der Reparaturkosten gekürzt hatte, die eine vom Geschädigten beauftragte Werkstatt in Rechnung gestellt hatte, mit rechtskräftigem Urteil vom 16.04.2018 zur Erstattung in voller Höhe Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Werkstatt verurteilt. Denn das Risiko überhöhter Reparaturrechnungen einer Werkstatt (Werkstattrisiko) trage grundsätzlich der Schädiger(Az.: 332 C 4359/18).
Das LArbG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ein Kündigungsgrund ist, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Die Kläger hatten im Jahr 2012 von der Beklagten eine Wohnung in Nürnberg angemietet. Der vorherige Mieter hatte eine Markise angebracht, welche bei Besichtigung des Mietobjektes nach dessen Auszug noch vorhanden war. Im Mietvertrag ist folgender Passus enthalten: "Für die vom Vormieter zurückgelassene Markise übernimmt die Vermieterin keine Reparaturkosten." Während der Sanierung der Außenfassade durch die Beklagte musste die Markise abgenommen werden. Anbringen wollte die Beklagte den Sonnenschutz nach Abschluss der Arbeiten aber nicht mehr. Ihre Begründung: Die Markise war vom vorherigen Mieter dort montiert worden. Zudem sei im Mietvertrag ihre Pflicht zur Reparatur des Sonnenschutzes ausgeschlossen. Die Kläger verlangten mit ihrer bei dem AG Nürnberg erhobenen Klage, dass die Beklagte die Markise wieder – wie vor der Sanierung – über ihrem Balkon anbringt.